Bestellhinweis:
Lieferung, Rechnungsstellung und Reklamation werden über unseren Vertragspartner Keller & Kalmbach abgewickelt.
Bei Fragen zu Ihrer Keller & Kalmbach Bestellung wenden Sie sich bitte direkt an krones-shop@keller-kalmbach.com.

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Keller & Kalmbach

I. Allgemeines – Geltungsbereich

1) Lieferungen und Leistungen von Keller & Kalmbach erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Bedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten deren Geltung schriftlich ausdrücklich zugestimmt. Im Falle einer schriftlichen, grundsätzlichen Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers gilt diese, vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Regelung im Einzelfall, nur für die Teile der Bedingungen, die den Regelungen unserer Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht widersprechen. Die nachfolgenden Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.

2) Diese Bedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern.

3) Die Übermittlung per Telefax oder Datenfernübertragung genügt der Schriftform im Sinne dieser Bedingungen.

II. Angebot und Vertragsschluss

1) Unsere Angebote sind freibleibend, soweit wir sie nicht als verbindlich ausweisen.

2) Bestellungen im Sinne des § 145 BGB können wir innerhalb von vier Wochen annehmen, soweit nicht im Einzelfall eine längere Frist vereinbart ist.

3) Ein Liefervertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung durch uns, spätestens jedoch mit Auslieferung der Ware zustande. Im Zweifel ist unsere Auftragsbestätigung für Art und Umfang der Lieferung maßgebend.

4) Bestellungen, die uns auf elektronischem Wege übermittelt wurden, gelten erst nach Abruf und Öffnung durch uns als zugegangen. Für Bestellungen auf elektronischem Wege (Tele- oder Mediendienst) verzichtet der Besteller auf die in der Rechtsverordnung nach Art. 241 EBGB bestimmten Mitteilungen und Informationen sowie auf eine Bestätigung des Zugangs seiner Bestellung.

III. Preise

1) Alle Preise von Keller & Kalmbach verstehen sich, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt ab Lager rein netto, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie Verpackung, Versicherung und Transportkosten.

2) Der Mindestauftragswert beträgt 50,- Euro. Erreicht ein Auftrag diesen Wert nicht, so sind wir berechtigt den Mindestauftragswert in Rechnung zu stellen.

3) Wir berechnen pro Auftrag eine pauschale Versandkostenbeteiligung von 7,50 €. Bei Aufträgen mit einem Netto-Warenwert von über 100,- € beträgt die Pauschale 3,50 €.

4) Wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen, ist Keller & Kalmbach berechtigt, die Preise bei Kostensteigerungen durch gestiegene Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise entsprechend diesen Steigerungen angemessen zu erhöhen.

5) Falls wir Ware ohne Rechtspflicht und aus Kulanz zurücknehmen, haben wir Anspruch auf eine Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 15 % des Warenwerts, mindestens jedoch 15,- Euro.

IV. Zahlungsbedingungen

1) Unsere Rechnungen sind nach Rechnungsstellung, jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung zur Zahlung fällig. Mangels anderweitiger Vereinbarungen oder anderslautender Angaben auf unserer Rechnung ist die Zahlung rein netto innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit zu leisten.

2) Maßgeblich für den Zahlungszeitpunkt ist der Eingang der Gutschrift auf dem Konto von Keller & Kalmbach.

3) Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden nachhaltig in Frage stellen, insbesondere die Zahlungseinstellung durch den Kunden oder die Nichteinlösung von diesem hingegebener Schecks, oder werden einzelne Forderungen überfällig, so sind wir berechtigt, sämtliche offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung ungeachtet vereinbarter Zahlungsziele fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben sollten. Wir sind in einem solchen Fall außerdem berechtigt, entgegen bestehender Vereinbarungen zu Zahlungsbedingungen Vorauszahlungen zu verlangen. Wenn Keller & Kalmbach ein gerichtliches Mahnverfahren gegen den Besteller einleitet, werden sämtliche offene Rechnungen, ungeachtet deren Zahlungsziele sofort zur Zahlung fällig.

4) Ein Aufrechnungsrecht steht dem Besteller nur zu, wenn wir seine Gegenansprüche anerkannt haben oder diese rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Rechtsverhältnis beruht.

5) Keller & Kalmbach hat das Recht, die ihr gegen den Käufer zustehenden Forderungen zum Zwecke des Factorings abzutreten, ohne dass es hierfür einer Einwilligung des Käufers bedarf.

V. Eigentumsvorbehalt

1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller unser Eigentum.

2) Der Besteller ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware im normalen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Besteller tritt im Voraus alle Forderungen aus dem Verkauf der Vorbehaltsware an uns ab, ungeachtet dessen, ob die Ware verbunden oder vermischt mit einer anderen Sache veräußert worden ist. Bei mit einer anderen Sache vermischter oder verbundener Vorbehaltsware tritt der Besteller die Forderung in Höhe des Rechnungsbetrages für die betroffene Ware an uns ab.

3) Trotz Abtretung ist der Besteller zur Einziehung seiner Forderung gegenüber dem Abnehmer berechtigt. Unser Recht zur Einziehung der Forderung beim Abnehmer tritt nur in Kraft, wenn der Besteller seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt, mit Beauftragung des Insolvenzverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung beim Kunden. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln. In diesem Fall ist der Besteller zudem verpflichtet, Keller & Kalmbach alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldner über die Abtretung zu informieren. Ferner erlischt in diesem Fall das Recht des Kunden zum Weiterverkauf oder der Verarbeitung der Waren und zum Einzug der Außenstände.

4) Durch Verarbeitung der gelieferten Waren mit im Fremdeigentum stehenden Waren, erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Materialien erwerben wir Miteigentum an der neu entstandenen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware, ohne uns hierbei zu verpflichten. Der Besteller verwahrt die Sachen, an denen Keller & Kalmbach ein Miteigentum hat für Keller & Kalmbach unentgeltlich. Sollte der Eigentumsvorbehalt dennoch durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich Verkäufer und Käufer schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf den Verkäufer übergeht, der die Übereignung annimmt.

5) Der Besteller darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Im Falle von Pfändung oder Beschlagnahme hat der Besteller Keller & Kalmbach unverzüglich zu informieren und alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit Keller & Kalmbach ihre Rechte geltend machen kann. Pfändungsberechtigte, Vollstreckungsbeamte, Insolvenzverwalter oder sonstige Dritte sind auf die Eigentumsrechte von Keller & Kalmbach hinzuweisen.

6) Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen durch Hingabe von Schecks oder Wechseln nach, so bleiben unsere Eigentumsrechte bestehen, bis wir aus diesen Zahlungsmitteln nicht mehr in Anspruch genommen werden können.

7) Verletzt der Besteller unsere Eigentumsrechte dieser Bestimmungen, so sind wir ohne Fristsetzung dazu berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Ware zu verlangen. Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich. Die Geltendmachung unserer Eigentumsrechte ohne Erklärung des Rücktritts vom Vertrag gilt nicht als solcher.

8) Sämtliche uns zustehenden Rechte aus den vereinbarten Sicherungsabreden, insbesondere Sicherungs- und Vorbehaltseigentum in allen Formen, sind im Falle einer Forderungsabtretung unsererseits an ein Factoring-Unternehmen auf dieses übertragen.

9) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit diese die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigen.

VI. Lieferungen, Lieferzeit, Lieferverzug

1) Die Einhaltung von Lieferfristen durch uns setzt voraus, dass sämtliche vom Besteller einzureichenden, für die Ausführung der Bestellung nötigen Unterlagen vorliegen, technische Fragen geklärt sind und dass der Besteller seinen Vertragspflichten, insbesondere seinen Zahlungspflichten aus sämtlichen Geschäften mit Keller & Kalmbach nachkommt.

2) Bei Eintritt höherer Gewalt und dem Vorliegen anderer unvorhersehbarer und außergewöhnlicher Umstände verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

3) Keller & Kalmbach wird den Besteller unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung mit Vertragsware beliefern.

4) Keller & Kalmbach ist dem Besteller gegenüber zu Teillieferungen berechtigt.

5) Keller & Kalmbach behält sich bei Verbrauchsgütern Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % auf Rechnung des Bestellers vor.

6) Wird eine Lieferung auf Veranlassung des Bestellers verzögert, so verwahrt Keller & Kalmbach die Ware auf Gefahr des Bestellers.

7) Ein Verzugsschaden kann nur in der Höhe des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn der Schaden von Keller & Kalmbach vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

VII. Versand, Gefahrenübergang

1) Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers; dies gilt auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde sowie bei Streckengeschäften.

2) Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die zu liefernde Ware gegen Transportrisiken zu versichern und dem Auftraggeber die Versicherungskosten in Rechnung zu stellen.

3) In Ermangelung besonderer Versandvorschriften des Bestellers oder anderweitiger Absprachen versenden wir auf dem nach unserem Ermessen besten Weg.

4) Wir sind nicht zur Rücknahme von Transport- und sonstigen Verpackungen verpflichtet.

VIII. Gewährleistung

1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen die unverzügliche Prüfung und Rüge mangelhafter Ware voraus. Die Anzeige des Mangels hat innerhalb einer Frist von längstens 10 Tagen schriftlich zu erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.

2) Die in unseren Prospekten, Preislisten, Katalogen und Anzeigen sowie in unseren Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben einschließlich Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten etc. sind unverbindlich und befreien den Besteller nicht von der Verpflichtung, die Ware auf ihre Eignung für den angestrebten Verwendungszweck hin zu prüfen. Vorgenannte Angaben und Unterlagen werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich bestätigt werden.

3) Keller & Kalmbach behält sich bezüglich der in der Bestellung des Bestellers angegebenen Maße der Liefergegenstände die handelsüblichen Abweichungen vor, es sei denn, die exakte Einhaltung der Maße wird ausdrücklich zugesichert oder vereinbart.

4) Auf eine von ihm vorausgesetzte Verwendungseignung kann sich der Kunde nur dann berufen, wenn diese ausdrücklich vereinbart worden ist.

5) Keller & Kalmbach weist hiermit ausdrücklich auf das selbst bei Beachtung aller im Verkehr gebotenen Sorgfalt nicht auszuschließende Problem von wasserstoffinduzierten Sprödbrüchen (Wasserstoffversprödung) bei galvanisch beschichteten Artikeln mit einer Zugfestigkeit von mehr als 1000 N/mm2 (Stahlgüten von 10.9 und höher) bzw. Kern- und Oberflächenhärten ab 320 HV hin. Insofern unterliegen Schäden, die durch wasserstoffinduzierte Sprödbrüche verursacht wurden nicht der Gewährleistung und Haftung durch Keller & Kalmbach, soweit das Verfahren gemäß DIN EN ISO 4042 beachtet wurde und Keller & Kalmbach den Mangel der Ware nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat oder der Kunde einen Schaden aus der Verletzung von Gesundheit, Körper oder Leben geltend macht.

6) Falls ein durch Keller & Kalmbach zu vertretender Mangel vorliegt, erfolgt nach Wahl durch Keller & Kalmbach vorrangig Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Nachbesserung ist Keller & Kalmbach nicht dazu verpflichtet Aufwendungen zu tragen, die dadurch entstanden sind oder erhöht wurden, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Besteller dazu berechtigt, die entsprechende Vergütung angemessen herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag ist die Geltendmachung eines Schadensersatzes statt der Leistung ausgeschlossen, es sei denn Keller & Kalmbach hat den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.

7) Für Mängel, die Keller & Kalmbach nicht zu vertreten hat, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

8) Fehlt der Sache eine zugesicherte oder garantierte Eigenschaft, haftet Keller & Kalmbach nach den gesetzlichen Vorschriften.

9) Sämtliche Gewährleistungsrechte verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrenübergang es sei denn, es handelt sich um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind. Durch Nacherfüllung unsererseits beginnt die Verjährungsfrist für die Sache nicht erneut zu laufen.

10) Soweit wir im Einzelfall die Gewährleistungsansprüche des Bestellers nicht ausdrücklich anerkennen, kommen wir diesen aus Gründen der Kulanz nach.

11) Der Besteller erhält von uns keine Garantien im Rechtssinne. Herstellergarantien bleiben davon unberührt.

IX. Haftung, Verjährung

1) Sofern der Besteller eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geltend macht, oder Keller & Kalmbach die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig - einschließlich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Keller & Kalmbach – verursacht hat, haftet Keller & Kalmbach nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Falle einer grob fahrlässigen Schädigung durch Keller & Kalmbach ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

2) Wenn Keller & Kalmbach eine vertragswesentliche Pflicht schuldhaft verletzt, erfolgt die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften, ist jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

4) Im Übrigen ist die Schadenersatzhaftung – egal aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Keller & Kalmbach haftet insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Die Haftung für Verzugsschäden bestimmt sich nach § 6 Abs. 7 dieser Bedingungen.

5) Soweit Keller & Kalmbach nicht wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Vertragspflichten haftet, verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche gegen uns zwölf Monate nach dem gesetzlich bestimmten Beginn der Verjährungsfrist.

X. Ersatzteile

1) Soweit wir gegenüber dem Kunden bei kundenspezifischen Sonderteilen oder solchen Artikeln, die zum Zeitpunkt der Bestellung nicht oder nicht mehr zu unserem Katalogsortiment gehören, zur Lieferung von Ersatzteilen nach Auslauf einer Serienbelieferung verpflichtet sind, lehnen wir eine preisliche Bindung für die Ersatzteile seitens des Kunden ab. Insbesondere sind wir nicht verpflichtet nach Auslauf der Serienbelieferung weiter zum Angebotspreis der Serienteile Ersatzteile zu liefern. Vorab festgelegte Preise für Ersatzteile bedürfen immer einer individuellen Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden.

2) Wir sind nicht verpflichtet jede vom Auftraggeber bestellte Menge an Ersatzteilen zu liefern. Vielmehr hat der Auftraggeber bei der Bestellung von Ersatzteilen Mindestmengen, die sich an der Fertigungslosgröße unseres Vorlieferanten orientieren, abzunehmen und zu bezahlen.

3) Soweit wir uns hierzu nicht ausdrücklich im Einzelfall verpflichtet haben, sind wir nicht angehalten, unsere Vorlieferanten nach Ende der Serienbelieferung zur Aufbewahrung und Vorhaltung von Werkzeugen zu verpflichten.

4) Soweit wir uns nach ausdrücklicher Vereinbarung verpflichten, Ersatzteilbestände über eine bestimmte Zeit vorrätig zu halten, sind diese Ersatzteilbestände mit einem Zinssatz von acht Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Dadurch sind alle Kosten der Lagerhaltung für die Teile abgegolten. Diese Lagerzinsen sind jährlich vom Kunden zum 31. März des darauf folgenden Jahres zu bezahlen.

5) Nach dem Verstreichen von jeweils einem Viertel (in der Folge der Hälfte und Dreiviertels) des Zeitraums der Bevorratungspflicht ist der Kunde verpflichtet den Anteil des Ersatzteillagerbestands abzunehmen und zu bezahlen, der dem verstrichenen Zeitraum entspricht und der noch nicht bereits abgenommen worden ist.

6) Nach Ende der Bevorratungspflicht für Ersatzteilbestände hat der Kunde die Ersatzteilbestände vollständig abzunehmen und zu bezahlen. Alternativ kann der Kunde die Verschrottung durch Keller & Kalmbach verlangen und erhält dafür den Verschrottungserlös, abzüglich der Verschrottungskosten und des ggf. noch nicht entrichteten Lagerzinses.

XI. Verwendung von Daten und Datenschutz

1) Wir sind berechtigt Informationen und Daten über den Kunden zu erheben, speichern, verarbeiten, nutzen und an Dritte insbesondere zum Zweck des Forderungseinzugs oder des ausgelagerten Debitorenmanagements zur Speicherung, Verarbeitung und Nutzung weiterzugeben.

2) Keller & Kalmbach verwendet kundenspezifische Daten stets im Einklang mit den geltenden Datenschutzgesetzen.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1) Erfüllungsort ist mangels anderer Vereinbarungen der Geschäftssitz von Keller & Kalmbach.

2) Gerichtstand ist München. Keller & Kalmbach hat jedoch das Recht, den Kunden auch an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.

3) Das anwendbare Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Einbezug des UN-Kaufrechts.

4) Die Regelungen der UN-Konvention zur Abtretung von Forderungen im internationalen Handelsverkehr gelten bereits jetzt aufschiebend bedingt auf den Moment deren Inkrafttretens als vereinbart.

Keller & Kalmbach GmbH
Siemensstraße 19
85716 Unterschleißheim

Geschäftsführer: Dr. Florian Seidl (alleinvertretungsberechtigt), Thomas Obermeyer, Rudolf Karl (gemeinsam vertretungsberechtigt) – Registergericht München HRB 54200



Stand: 9/2015

Chatbot
close