Allgemeine Leistungs-,Verkaufs- und Lieferbedingungen (Gebrauchtmaschinen)

I. Vertragsinhalt, Geltungsbereich, Angebot

1. Alle Lieferungen und Leistungen der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH erfolgen ausschließlich auf Grundlage der hier beschriebenen Allgemeinen Leistungs-, Verkaufs-und Lieferbedingungen der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH. Abweichende Bedingungenm des Bestellers werden von der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH nicht anerkannt, es sei denn, die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Leistungs-, Verkaufs- und Lieferbedingungen der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH gelten auch dann, wenn die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

2. Diese Bedingungen finden Anwendung auf alle Leistungen der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH, unabhängig von der Rechtsnatur des der Leistung zugrunde liegenden Vertrages. Sie gelten also sowohl für Kaufverträge als auch für Werkverträge, Werklieferungsverträge und für kombinierte Verträge.

3. Individualvereinbarungen über die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gehen diesen Bedingungen vor.

4. Alle Vereinbarungen, die zwischen der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH und dem Besteller zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

5. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (jeweils im Sinn von §310 BGB).

6. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH und dem Besteller.

7. Ist die Bestellung als Angebot gemäß §145 BGB zu qualifizieren, so kann die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH dieses innerhalb von vier Wochen ab Zugang annehmen.

II. Unterlagen, Geschäftsgeheimnisse, Vorarbeiten

1. An Kostenvoranschlägen, Kalkulationen, Plänen, Abbildungen, Entwurfsarbeiten, Vorarbeiten, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH sämtliche Rechte, insbesondere das Eigentums- und Urheberrecht, vor. Sie dürfen Dritten nur mit schriftlicher Zustimmung der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH zugänglich gemacht werden. Die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH darf vom Besteller als vertraulich bezeichnete Unterlagen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung Dritten zugänglich machen. Von der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH übermittelte Unterlagen dürfen nur zur Vorbereitung des Vertragsschlusses und danach nur zur Vertragsdurchführung benutzt werden. Eine darüber hinausgehende Verwertung ist untersagt.

2. Der Besteller darf Geschäftsgeheimnisse der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH und der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH (im Sinn von §15 Aktiengesetz) verbundener Unternehmen, die ihm bekannt geworden sind, nicht an Dritte mitteilen. Die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH darf Geschäftsgeheimnisse des Bestellers und ihm (im Sinn von §15 Aktiengesetz) verbundener Unternehmen, die der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH bekanntgeworden sind, nicht an Dritte mitteilen.

3. Sowohl die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH als auch der Besteller sind verpflichtet, in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass auch ihre Organe und Arbeitnehmer die oben aufgeführten Verpflichtungen beachten.

III. Lieferzeit, Lieferumfang, Abnahme, Verzug

1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung und Abklärung aller technischen Fragen, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Pläne, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Erlaubnisse sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

2. Die geschuldete Leistung der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH ist rechtzeitig erbracht, wenn der Vertragsgegenstand bis zum Ablauf der Lieferfrist ordnungsgemäß versendet oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt worden ist.

3. Durch höhere Gewalt bedingte Leistungsstörungen begründen für den Besteller keine Ansprüche (insbesondere keine Ansprüche auf Vertragsstrafe oder Schadensersatz) gegen die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse oder solche Ereignisse, die - selbst wenn sie vorhersehbar waren - außerhalb des Einflussvermögens der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH liegen und deren Auswirkungen durch zumutbare Bemühungen der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH nicht verhindert werden können. Hierzu zählen u.a. verspätete Leistungen von Subunternehmern/Lieferanten, Krieg (erklärt oder nicht), kriegsähnlicher Zustand, Aufruhr, Revolution, Rebellion, Militär- oder Zivilputsch, Aufstand, Tumult, Ausschreitungen, Blockade, Embargo, Regierungsanordnung, Sabotage, Streiks, Bummelstreiks, Aussperrung, Epidemien, Feuer, Überschwemmungen, Sturmfluten, Taifune oder andere Unwetter, allgemeiner Werkstoffmangel, Schiffbruch, mangelnde Hafen- und Entladekapazität, transportbedingte Verzögerungen, Nichtverfügbarkeit erforderlichen Schiffsraums, sachgerechter Wechsel/Austausch von Spediteur und/oder Frachtführer und/oder Reeder und/oder sonstiger gewerblicher Transportunternehmen, Transportunfälle, Erdbeben, radioaktive Unfälle, physikalische oder künstliche Hindernisse jedweder Art auf der Baustelle/Produktionsstätte.

4. In allen Fällen von von der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH nicht zu vertretenden Behinderungen, gleich welcher Art, ist die ecomac Gebraucht-maschinen GmbH berechtigt, vom Besteller eine angemessene Verlängerung der Lieferfristen und zusätzliche Zahlungen zur Abgeltung zusätzlicher Leistungen und/oder Kosten zu verlangen.

5. Wird die Versendung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so hat der Besteller die durch die Lagerung des Vertragsgegenstandes tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen. Im Falle einer Lagerung in einem Betrieb der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH ist diese berechtigt, einen pauschalierten Mindestbetrag von 0,5 % des vereinbarten Preises für jeden Monat als Ersatz für die Mehrkosten zu verlangen. Der Nachweis höherer (durch die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH) oder niedrigerer (durch den Besteller) Kosten wird durch diese Regelung nicht ausgeschlossen.

6. Nummer 5 gilt auch für jeden anderen Fall eines Annahmeverzugs des Bestellers. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

7. Weitergehende Rechte der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH werden durch diese Vereinbarung nicht ausgeschlossen.

8. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

9. Teillieferungen der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH können nur dann zurückgewiesen werden, wenn sie dem Besteller nicht zuzumuten sind.

10. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt der Vertragsgegenstand als abge¬nommen, wenn

10.1. die Lieferung und, sofern die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,

10.2. die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH dies dem Besteller unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Nummer 10 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,

10.3. seit der Lieferung oder Installation zwei Wochen vergangen sind oder der Besteller mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation eine Woche vergangen ist, und

10.4. der Besteller die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH angezeigten Mangels, der die Nutzung der Ware unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

IV. Preis und Zahlung

1. Die vereinbarten Preise gelten ab Werk. Die Versendungskosten einschließlich der Kosten der Verpackung, Beladung, Verstauung und Entladung trägt der Besteller. Zu den Preisen kommt die zum Zeitpunkt der Lieferung gültige Umsatzsteuer hinzu.

2. Soweit die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH nach der Verpackungsverordnung verpflichtet ist, die zum Transport verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der Besteller die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackung und die angemessenen Kosten ihrer Verwertung. Soweit die zurückgenommene Verpackung nicht wieder verwendet werden kann, trägt der Besteller die bei der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH anfallenden Kosten ihrer stofflichen Verwertung. Zusätzlich hat der Besteller gegebenenfalls die durch die Rücknahme der Transportverpackungen anfallenden Zölle, Verzollungskosten, Steuern und Abgaben zu bezahlen.

3. Transport-Container sind nicht Vertragsgegenstand und gelten nicht als Verpackung. Sie verbleiben im Eigentum der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH. Sie sind vom Besteller auf dessen Kosten (Transportkosten, Zölle, Verzollungskosten, Steuern und Abgaben) und Risiko einzuführen, wieder auszuführen und an die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH zurückzusenden.

4. Werkzeuge, Überschussmaterial, Schweißgasflaschen und sonstige Hilfsmittel sind nicht Vertragsgegenstand. Sie verbleiben im Eigentum der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH. Sie sind vom Besteller auf dessen Kosten (Transportkosten, Zölle, Verzollungskosten, Steuern und Abgaben) und Risiko einzuführen, wieder auszuführen und an die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH zurückzusenden.

5. Der vereinbarte Preis ist bar ohne jeden Abzug zu bezahlen.

6. Die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH hat Anspruch auf Fälligkeits- und Verzugszinsen nach den gesetzlichen Regelungen. Die Möglichkeit der Geltendmachung weiterer Schäden und Rechte der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH wird hierdurch nicht berührt.

7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH anerkannt sind und ihre Geltendmachung mindestens einen Monat vorher der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH angezeigt wurde.

8. Werden der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, kann die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH nach ihrer Wahl Vorauszahlung oder geeignete Sicherheitsleistung verlangen.

9. Die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH ist berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH wird diese dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

10. Die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH ist berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages der Besteller Änderungen am Vertragsgegenstand wünscht und diese einen zusätzlichen Aufwand bewirken. Die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH wird den zusätzlichen Aufwand dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

11. Den vereinbarten Preis hat der Besteller auf seine Gefahr und seine Kosten auf eines der von der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH angegebenen Bankkonten zur Gutschrift zu bringen.

V. Gefahrübergang

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes geht mit der Aushändigung des Vertragsgegenstandes an den ersten Beförderer auf den Besteller über. Das gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH noch weitere Kosten, z.B. die Versendungskosten, oder weitere Leistungen, z.B. den Transport, die Aufstellung oder die Montage des Vertragsgegenstandes, selbst übernommen hat.

2. Ist der Vertragsgegenstand oder Teile davon versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Übergabe aus Gründen, die der Besteller verursacht hat, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

3. Veranlasst die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH den Transport des Vertragsgegenstandes und entsteht an ihm nach Aushändigung an den Beförderer ein Transportschaden oder ein transportbedingter Sachmangel, so tritt die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH ihre eventuell hieraus resultierenden Ansprüche gegen die Transportversicherung(en) und die Beförderer auf Verlangen des Bestellers an diesen – unter Ausschluss der Haftung für den Bestand dieser Ansprüche – ab, Zug um Zug gegen Bezahlung des für den Vertragsgegenstand vereinbarten Gesamtpreises und sämtlicher geschuldeter Kosten. Darüber hinausgehende Ansprüche gegen die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH wegen eines Transportschadens oder eines transportbedingten Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragsgegenstand Montageleistungen oder die Errichtung einer schlüsselfertigen Anlage einschließt.

4. Transportrechtliche und seerechtliche Verjährungsfristen, Ausschlussfristen, Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen zugunsten der mit der Beförderung/Beladung/Entladung/Lagerung des Vertragsgegenstandes betrauten (natürlichen und juristischen) Personen im Verhältnis dieser zur ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH, finden im Vertragsverhältnis Besteller / ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH zugunsten der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH auf entsprechende Sachverhalte gleichermaßen Anwendung.

5. Der Besteller verpflichtet sich, den Vertragsgegenstand oder bei Teillieferungen die entsprechenen Teile davon sofort bei Entladung im Zielhafen auf Schäden zu untersuchen und bei Vorliegen oder Verdacht eines Schadens den Empfang nur unter Vorbehalt zu quittieren und der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH unverzüglich den Schaden anzuzeigen. Bei Nichtbeachtung vorgenannter Verpflichtungen entfällt die Leistungspflicht der Transportversicherung(en). Entfällt die Leistungspflicht der Transportversicherung(en) aus vorgenanntem Grund, entfällt auch die Haftung der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH für solche vom Haftungsausschluss der Transportversicherung(en) erfassten Schäden.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH behält sich das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zum unwiderruflichen, vorbehaltlosen Eingang aller Zahlungen, die der Besteller schuldet, vor. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Besteller nicht berechtigt, den Vertragsgegenstand mit einem Sicherungsrecht (z.B. Sicherungseigentum, Pfandrecht, Hypothek, Grundschuld etc.) zu belasten oder weiterzuveräußern. Für den Fall, dass dem am Aufstellort geltenden Recht (lex rei sitae) das Sicherungsmittel „Eigentumsvorbehalt“ unbekannt ist, ist stattdessen dasjenige Sicherungsmittel vereinbart, das nach dem am Aufstellort geltenden Recht einem „Eigentumsvorbehalt“ sinngemäß am nächsten kommt bzw. das Sicherungsmittel, das nach diesem Recht das typische Sicherungsmittel (z.B. „Pfandrecht“ oder „security interest, attached and perfected“) darstellt. Der Besteller ist zu Mitwirkungshandlungen (insbesondere zur Abgabe von Willenserklärungen), die nach dem am Aufstellort geltenden Recht für Vereinbarung und Begründung eines voll wirksamen Eigentumsvorbehalts bzw. eines voll wirksamen anderen Sicherungsmittels erforderlich sind, verpflichtet.

2. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Maßnahmen Dritter in den Vertragsgegenstand hat der Besteller auf das Eigentum der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH hinzuweisen und die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH unverzüglich – unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen – schriftlich zu benachrichtigen, damit die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann.

3. Solange zugunsten der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH Rechte der in Nummer 1 bezeichneten Art am Vertragsgegenstand bestehen, ist die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH berechtigt, bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Gefährdung des Eigentums der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH am Vertragsgegenstand, bei unsachgemäßer Behandlung des gelieferten Vertragsgegenstandes durch den Besteller oder bei Zahlungsverzug des Bestellers, den gelieferten Vertragsgegenstand nach angemessener Fristsetzung zurückzunehmen. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Besteller. Sofern die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH den Vertragsgegenstand zurücknimmt, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Kommt der Besteller dem Zurückverlangen nicht nach, ist Personal der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH in erforderlicher Anzahl hiermit unweigerlich berechtigt, den Aufstellort (bzw. die Baustelle/Produktionsstätte) des Bestellers zu betreten, den gelieferten Vertragsgegenstand abzubauen und mitzunehmen; sämtliche hierfür anfallende Kosten trägt der Besteller. In der Pfändung des Vertragsgegenstandes durch die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag.

4. Die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH ist nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

5. Der Besteller muss den Vertragsgegenstand während des Eigentumsvorbehalts pfleglich behandeln und auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Besteller sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

6. Die Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsgegenstandes durch den Besteller wird stets für die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH vorgenommen. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes (Rechnungsbetrag) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Vertragsgegenstand.

7. Wird der Vertragsgegenstand oder ein Teil davon mit anderen, der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes (Rechnungsbetrag) zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH.

8. Zur Sicherung der Forderungen der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH gegen den Besteller tritt der Besteller auch die Forderungen an die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH ab, die dem Besteller durch die Verbindung des Vertragsgegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

9. Die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der realisierbaren Sicherheiten der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH.

VII. Rechte des Bestellers bei Mängeln

1. Die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH haftet nicht für Mängel oder Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Mängel, die auf vom Besteller vorgegebene oder bestimmte Konstruktionen oder auf vom Besteller vorgegebene, bestimmte oder beigestellte Materialien, einschließlich Probematerialien, oder auf sonstigen Beistellungen des Bestellers beruhen. Mängel oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Bedienung durch ungeschultes Personal, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so ist für diese und die daraus entstehenden Folgen jegliche Haftung der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH ausgeschlossen.

2. Die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH haftet auch nicht für Verschleißteile (Definition folgt) des Vertragsgegenstandes. Verschleiß ist der fortschreitende Materialverlust aus der Oberfläche eines festen Körpers, hervorgerufen durch mechanische Ursachen, d.h. Kontakt und Relativbewegung eines festen, flüssigen oder gasförmigen Gegenkörpers. Verschleißteil ist ein Teil, das an Stellen, an denen betriebsbedingt unvermeidbar Verschleiß auftritt, eingesetzt wird, um dadurch andere Betrachtungseinheiten vor Verschleiß zu schützen, und das vom Konzept her für den Austausch vorgesehen ist.

3. Handelt es sich bei dem Vertragsgegenstand oder einem Teil davon um ein von einem Dritten geliefertes Erzeugnis, so beschränkt sich die Haftung der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH zunächst auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH gegen den Dritten zustehen. Erst nach vorheriger gerichtlicher Inanspruchnahme des Dritten durch den Besteller lebt die Eigenhaftung der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH wieder auf. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht falls die Haftung der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH darauf beruht, dass die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des vom Dritten gelieferten Erzeugnisses übernommen hat.

4. Handelt es sich bei dem Vertragsgegenstand oder einem Teil davon um eine Sache, die von der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH nicht ausdrücklich als „gebraucht“ angeboten wurde, gilt folgendes:

(a) Die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH haftet dem Besteller dafür, dass der Vertragsgegenstand zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Besteller übergeht, frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit stellen keinen Mangel dar. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind auch zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(b) Wegen eines Mangels am Vertragsgegenstand oder einem Teil davon, der unter Berücksichtigung der Nummern 1 bis 3 oben entsprechende Mängelansprüche des Bestellers begründet, hat der Besteller zunächst nur das Recht auf Nacher¬füllung innerhalb angemessener Frist, wobei die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH nach billigem Ermessen zwischen Mangelbeseitigung oder Ersatz¬lieferung wählen kann. Beruhen Mängelansprüche darauf, dass die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes übernommen hat, steht das Recht zwischen Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu wählen, dem Besteller zu. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden von der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH getragen. Ersetzte Teile werden Eigentum der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH.

(c) Sofern nicht der Mangel eine Reparatur am Aufstellort erfordert, hat der Besteller der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH die mangelhaften Teile zur Reparatur oder zur Ersatzlieferung auf entsprechende Aufforderung durch die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH und auf Kosten der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH zu übersenden. In einem solchen Falle gilt die Nacherfüllungspflicht der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH hinsichtlich des mangelhaften Teils als vollständig erfüllt, wenn die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH auf ihre Kosten dem Besteller das ordnungsgemäß reparierte Teil zurücksendet oder ein entsprechendes Ersatzteil zusendet. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(d) Nimmt der Besteller die von der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH vertragsgemäß angebotene Nacherfüllung nicht an, so wird die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von der Haftung bzgl. des beanstandeten Mangels frei.

(e) Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Besteller unter Beachtung der vertraglich vereinbarten Bedingungen, einschließlich derer, die sich aus den vorliegenden Allgemeinen Leistungs-, Verkaufs- und Lieferbedingungen der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH ergeben, zur Geltendmachung seiner sonstigen Mängelansprüche berechtigt. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung liegt insbesondere dann vor, wenn die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH eine von dem Besteller gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstreichen lässt oder die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH die Nacherfüllung ungebührlich verzögert oder verweigert oder wenn eine zumutbare Anzahl von Nacherfüllungsversuchen keinen Erfolg gebracht hat.

(f) Die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH kann die Beseitigung des Mangels verweigern, wenn der Besteller den vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Der Besteller kann Zahlungen dem Grunde nach nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Der Höhe nach ist dieses Zurückbehaltungsrecht beschränkt auf das Vierfache der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten. Macht der Besteller einen Mängelanspruch geltend und stellt sich in der Folge, insbesondere nach einer entsprechenden Untersuchung durch die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH heraus, dass der vom Besteller geltend gemachte Mängelanspruch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht besteht, so hat die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH für ihre, insbesondere im Zusammenhang mit der Untersuchung, erbrachten Leistungen Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf Erstattung aller Auslagen.

5. Handelt es sich bei dem Vertragsgegenstand oder einem Teil davon um eine Sache, die von der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH ausdrücklich als „gebraucht“, jedoch ohne einen auf eine vorhergehende Überholung des Vertragsgegenstandes durch die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH hinweisenden Zusatz (wie z.B. „werksüberholt“) angeboten wurde, sind jegliche Ansprüche des Bestellers wegen Vorliegen eines Sachmangels ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, falls die Haftung der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH darauf beruht, dass die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes übernommen hat.

6. Handelt es sich bei dem Vertragsgegenstand oder einem Teil davon um eine Sache, die von der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH ausdrücklich als „gebraucht“ und mit einem auf eine vorhergehende Überholung durch die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH hinweisenden Zusatz (wie „werksüberholt“) angeboten wurde, gilt folgendes:

(a) Der Besteller hat zunächst nur das Recht, Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) zu verlangen.

(b) Bei einem Nachweis des Fehlschlagens der Nachbesserung hat der Besteller das Recht, Kostenerstattung für eine anderweitige Nachbesserung zu verlangen. Ein Fehlschlagen der Nachbesserung liegt insbesondere dann vor, wenn die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH eine von dem Besteller gesetzte angemessene Frist zur Nachbesserung fruchtlos verstreichen lässt oder die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH die Nachbesserung ungebührlich verzögert oder verweigert oder wenn eine zumutbare Anzahl von Nachbesserungsversuchen keinen Erfolg gebracht hat.

(c) Stellt sich der mangelhafte Vertragsgegenstand als nicht nachbesserungsfähig heraus, kann der Besteller vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn sich der Vertragsgegenstand aufgrund des Mangels nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. Beruhen die Mängelansprüche des Bestellers darauf, dass die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes übernommen hat, gelten die unter den Nummern 6a bis 6c genannten Beschränkungen der Mängelrechte des Bestellers nicht.

7. Für Schadensersatzansprüche gelten die unten folgenden Beschränkungen, Modifizierungen und Ausschlüsse gemäß Ziffer VIII.

VIII. Beschränkung bzw. Ausschluss der Haftung der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH

1. Der Besteller ist verpflichtet, sowohl die Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen als auch die Sicherheitshinweise der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH sorgfältig zu beachten. Insbesondere hat der Besteller den Instruktionen der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH zu folgen, wie der Vertragsgegenstand risikofrei zu verwenden ist, welche Vorsorgemaßnahmen regelmäßig und im Einzelfall zu treffen sind und welcher Fehlgebrauch zu vermeiden ist. Verstößt der Besteller gegen diese Pflicht, so haftet die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH nicht für den daraus entstandenen Schaden.

2. Die Beschränkung der Haftung der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH bei Mangelschäden und Mangelfolgeschäden: Die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH haftet nicht für Mangelschäden (einschließlich Schäden aus entgangenem Gewinn) und nicht für Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die auf grobem Verschulden (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) beruhen.

3. Die Beschränkung der Haftung der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH bei einfacher/leichter Fahrlässigkeit: Jegliche Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, die nicht auf grobem Verschulden (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH beruhen, sind ausgeschlossen, sofern die Schäden nicht auf Vorliegen eines Mangels oder auf Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf (sog. „Kardinalpflichten“), beruhen.

4. Die Beschränkung der Haftung der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH bei nicht typisch voraussehbaren Schäden: Jegliche Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, die nicht auf grobem Verschulden (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH beruhen, sind, sofern diese nicht bereits gemäß der Beschränkung der Haftung der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH bei Mangelschäden und Mangelfolgeschäden (Nummer 2) und bei einfacher leichter Fahrlässigkeit (Nummer 3) ausgeschlossen sind, der Höhe nach beschränkt auf den Ersatz desjenigen Schadens, den die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH bei Vertragsschluss unter Berücksichtigung der Umstände, die die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH gekannt hat oder hätte kennen müssen, als mögliche Folge der Pflichtverletzung und/oder Vertragsverletzung hätte voraussehen müssen (typisch voraussehbarer Schaden).

5. Die Beschränkung der Haftung der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH bei einer Leistungsstörung: Macht der Besteller gegen die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH wegen einer Leistungsstörung einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung oder statt der Leistung geltend und beruht dieser nicht auf grobem Verschulden (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit), so ist dieser Schadensersatzanspruch, sofern er nicht bereits gemäß der Haftungsbeschränkungen zugunsten der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH bezüglich Mangelschäden und Mangelfolgeschäden (Nummer 2) und bei einfacher leichter Fahrlässigkeit (Nummer 3) ausgeschlossen ist, über die Haftungsbeschränkung der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH auf den typisch voraussehbaren Schaden (Nummer 4) hinaus, der Höhe nach beschränkt auf höchstens 10 % des Lieferpreises. Eine Leistungsstörung liegt dann vor, wenn bei der Abwicklung des Vertragsverhältnisses Hindernisse auftreten, die eine ordnungsgemäße Erfüllung vertraglicher Pflichten erschweren oder ausschließen, oder wenn es zu einer Schädigung einer Vertragspartei durch die andere kommt.

6. Die Beschränkung der Haftung der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH bei einem Verzögerungsschaden: Die oben aufgeführten Haftungsbeschränkungen zugunsten der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH bezüglich Mangelschäden und Mangelfolgeschäden (Nummer 2), bei einfacher leichter Fahrlässigkeit (Nummer 3), nicht typisch voraussehbarer Schäden (Nummer 4) und Leistungsstörungen (Nummer 5), gelten auch für Ansprüche des Bestellers gegen die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH auf Ersatz eines Verzögerungsschadens, sofern dieser nicht auf grobem Verschulden (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) beruht. Darüber hinaus sind sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Lieferung, in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH etwa gesetzten Frist zur Lieferung, der Höhe nach beschränkt auf 0,5 % für jede vollendete Woche der Verzögerung, insgesamt jedoch auf höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen, der wegen der Verzögerung nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

7. Die Beschränkung der Haftung der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH für deren Erfüllungsgehilfen: Jegliche Haftung für Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, sofern nicht durch grobe Schuld (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) des Erfüllungsgehilfen Vertragspflichten verletzt wurden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht. In keinem Fall geht die Haftung der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH für einen Erfüllungsgehilfen weiter als die Haftung der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH für eigenes Verschulden, wie diese sich unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Haftungsbeschränkungen ergibt. Nach § 278 BGB ist ein Erfüllungsgehilfe eine natürliche oder juristische Person, deren sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient.

8. Der Rücktritt des Bestellers vom Vertrag wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH ist ausgeschlossen. Dies gilt dann nicht, wenn die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH ihre Leistung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht vertragsgemäß erbracht hat.

9. Obige Haftungsbeschränkungen (Nummer 1 bis Nummer 8) gelten nicht für Ansprüche des Bestellers wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

10. Bei Festlegung des Spediteurs durch den Besteller haftet die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH nicht für Kosten aus zusätzlichen Sicherheitsprüfungen oder für Zeitverzögerungen, die sich aus den Anforderungen des Luftsicherheitsgesetzes und den EU-Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EG) Nr. 185/2010, (EU) Nr. 173/2012, (EG) Nr. 272/2009 sowie allen weiteren aktuellen nationalen wie internationalen gesetzlichen Bestimmungen ergeben. Der Besteller stellt die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH von allen Kosten und Schäden auf erstes Anfordern frei, die sich insoweit aus zusätzlichen Sicherheitsprüfungen und daraus folgenden Zeitverzögerungen ergeben.

IX. Verjährung

1. Sofern Mängelansprüche nach dem Gesetz Verjährungsfristen von zwei Jahren unterliegen (z.B. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB; § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB) werden diese Verjährungsfristen auf ein Jahr verkürzt. Von dieser Verkürzung der Verjährungsfristen ausgenommen sind Mängelansprüche des Bestellers aufgrund der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

2. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstandes und bei einer Montageverpflichtung der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH mit der Vollendung der Montage.

3. Ist der Besteller im Verzug der Annahme, so beginnt die Verjährungsfrist mit dem Eintritt des Annahmeverzugs.

X. Software

Soweit die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH dem Besteller Software überlässt, gilt Folgendes:

1. Die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH räumt dem Besteller an der überlassenen Software ein einfaches Nutzungsrecht gemäß § 31 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz ein. § 31 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz lautet: „Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk neben dem Urheber oder anderen Berechtigten auf die ihm erlaubte Art zu nutzen.“ Die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH bleibt bezüglich der Software jederzeit alleiniger Eigentümer/Inhaber aller Immaterialgüterrechte.

2. Der Besteller ist zur Nutzung der ihm überlassenen Software nur auf dem Vertragsgegenstand berechtigt.

3. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms/Quellcodes.

4. Der Besteller ist berechtigt, die überlassene Software auf unbestimmte Zeit für die gesamte wirtschaftliche Lebensdauer des Vertragsgegenstandes zu nutzen.

5. Der Besteller ist nicht berechtigt, sein Nutzungsrecht an Dritte zu übertragen, insbesondere ist der Besteller nicht berechtigt, die Software und die dazugehörige Dokumentation zu vertreiben, zu vermieten, Dritten Unterlizenzen hieran einzuräumen oder diese in anderer Weise Dritten zur Verfügung zu stellen. Überträgt der Besteller sein Unternehmen insgesamt auf einen Dritten, ist der Besteller berechtigt, dem Dritten das eingeräumte Nutzungsrecht zu übertragen. Veräußert der Besteller die Liefersache im normalen Geschäftsgang insgesamt an einen Dritten und ist dieser kein Wettbewerber der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH, ist die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH verpflichtet, auf entsprechende Anforderung einer Übertragung des eingeräumten Nutzungsrechts zuzustimmen, sofern die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH nicht begründet darlegt, dass dadurch die Gefahr besteht, dass Wettbewerber der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH Kenntnis von geheimen Wissen (Geschäftsgeheimnisse) der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH erhalten.

6. Das Nutzungsrecht des Bestellers ist nicht ausschließlich. Die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH ist berechtigt, einer unbeschränkt beliebigen Zahl anderer Kunden Nutzungsrechte jeglicher Art bezüglich der überlassenen Software einzuräumen.

7. Der Besteller darf die überlassene Software keinem Dritten, ausgenommen seinen Mitarbeitern, auch nicht zeitweise und auch nicht unentgeltlich, zur Verfügung stellen oder zugänglich machen.

8. Der Besteller darf Kennzeichnungen, Copyright-Vermerke und Eigentumsangaben an der überlassenen Software in keiner Form verändern.

9. Der Besteller darf keine Kopie der überlassenen Software herstellen, ausgenommen die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, wenn dies für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. Die Sicherungskopie darf nicht gleichzeitig neben der Original-Software genutzt werden.

10. Der Besteller darf die zur Software gehörige Dokumentation weder ganz noch teilweise durch Fotokopieren, Mikroverfilmen, elektronische Speicherung oder ein anderes Verfahren vervielfältigen.

11. Disassemblierung, Reverse Engineering oder Dekompilierung der Software ist untersagt und der Besteller wird dies weder veranlassen noch gestatten, es sei denn, die Voraussetzungen des § 69e Urheberrechtsgesetz liegen vor.

12. Alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte an der Software, Updates und der Dokumentation stehen der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH zu. Gleiches gilt für Änderungen und Übersetzungen der Programme.

13. Die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH ist berechtigt, auf eigene Kosten notwendige Software-Änderungen aufgrund Schutzrechtsbehauptungen Dritter beim Besteller durchzuführen. Der Besteller kann hieraus keine Ansprüche herleiten.

XI. Datenschutz

Die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH verarbeitet personenbezogene Daten im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Datenschutz-Grund-verordnung (DS-GVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Weitere Informationen zum Umgang mit Kundendaten bei der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH sind unter www.ecomac.de abrufbar. Der Besteller ist verpflichtet, alle anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

XII. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort, salvatorische Klausel

1. Bei allen sich aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller inländischer Kaufmann, eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder inländisches öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Geschäftssitz der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH ausschließlicher Gerichtsstand. Für Klagen gegen die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH von Bestellern, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist ausschließlicher Gerichtsstand ebenfalls der Geschäftssitz der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH. Für Klagen der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH gegen Besteller, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtstand haben, ist zusätzlicher Gerichtsstand, neben den gesetzlichen Gerichtsständen, auch der Geschäftssitz der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH. Von den Parteien gegebenenfalls getroffene Schiedsabreden haben Vorrang.

2. Bezüglich der Einbeziehung dieser Allgemeinen Leistungs-, Verkaufs- und Lieferbedingungen der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH und für alle Rechtsbeziehungen, die sich für die Vertragsparteien und ihre Rechtsnachfolger aus dem Vertrag und aus eventuellen Nebengeschäften und/oder Folgegeschäften ergeben, gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Auch diese Rechtswahl und die vorstehende Gerichtsstandvereinbarung unterstehen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf) wird durch die vorstehende Rechtswahl nicht ausgeschlossen.

3. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH.

4. Sollte der Vertrag oder eine der vorstehenden Bestimmungen dieser Allgemeinen Leistungs-, Verkaufs- und Lieferbedingungen der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden vielmehr zusammenwirken, um an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine rechtlich zulässige und wirksame zu setzen, welche geeignet ist, den mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Erfolg zu erreichen. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.

Warenursprung (USP): O = Drittlandware, 1 = EU-Ursprung, 2 = EFTA-Ursprung

ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH
93073 Neutraubling


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