Allgemeine Geschäftsbedingungen Deutschland

 

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen gegenüber gewerblichen Kunden unabhängig von der Rechtsnatur des der Leistung zugrunde liegenden Vertrages. Sie gelten sowohl für Kaufverträge als auch für Werkverträge, Werklieferungsverträge und für kombinierte Verträge. 

(2) Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (jeweils im Sinn von § 310 AGB). Eine Lieferung an Verbraucher, also natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließen, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, erfolgt nicht. 

(3) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien auch wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung der Ware durchführen. Anderslautende AGB und Einkaufsbedingungen unserer Kunden finden keine Anwendung und werden nicht akzeptiert, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. 

(4) Mündliche Abreden bestehen nicht.

(5) Individualvereinbarungen über die Rechte und Pflichten der Parteien gehen diesen AGB vor.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Darstellung der Produkte in unserem Onlineshop sind unverbindliche Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten. Sie geben ein verbindliches Angebot über den Erwerb der in Ihren Warenkorb gelegten Produkte ab, wenn Sie auf der Bestellungsbestätigungsseite ("Überprüfung") den Button "Jetzt kaufen" anklicken. Über den Erhalt Ihrer Bestellung informieren wir Sie mit einer Empfangsbestätigung. Diese Empfangsbestätigung stellt noch keine Annahme Ihres Angebotes dar, sondern soll Sie nur darüber in Kenntnis setzen, dass Ihre Bestellung bei uns eingegangen ist. Der Vertrag kommt erst durch den Versand einer Auftragsbestätigung oder die Zusendung des von Ihnen bestellten Produkts zustande. Wir können Ihr Angebot innerhalb von 10 Werktagen annehmen. Erst mit dieser Annahme kommt ein Vertrag zustande.

(2) Der Vertragstext wird von uns nach Vertragsschluss gespeichert. Er ist dann aber nicht mehr online zugänglich.

§ 3 Preise/Versand

(1) Die angegeben Preise sind Nettopreise. Sie verstehen sich ab Lager (ausschließlich Verpackung Versand, Beladung, Entladung, Reisekosten, etc.) zzgl. der geltenden Umsatzsteuer. Abweichende Preise, die eventuell auf Seiten dargestellt werden, die aus Zwischenspeichern (Browser-Cache, Proxies etc.) geladen werden, sind nicht aktuell und ungültig.

(2) Die entstehenden Versandkosten hängen von der Art des Produktes und der gewählten Versandart ab. Näheres kann der Rubrik Versand entnommen werden. Sofern wir ohne Rücksprache mir dem Kunden Teillieferungen vornehmen, tragen wir die dadurch entstehenden weiteren Kosten.

(3) Verpackungen nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Kunden; ausgenommen sind Paletten. Transport-Container gelten nicht als Verpackung. Sie verbleiben in unserem Eigentum. Sie sind vom Kunden auf dessen Kosten (Transportkosten, Zölle, Verzollungskosten, Steuern und Abgaben) und Risiko einzuführen, wieder auszuführen und an uns zurückzusenden.

(4) Bei Lieferungen in das Nicht-EU Ausland fallen zusätzliche Zölle und Gebühren und ggfl. Einfuhrumsatzsteuer an. Diese sind vom Kunden zu tragen. Ausländische Steuern, Abgaben oder Zölle, die wir im Lande der Leistung vom Rechnungsbetrag bzw. bei Einfuhr der Produkte zu entrichten haben, trägt der Kunde. Der Kunde hat diese, soweit möglich und gesetzlich zulässig, direkt zu entrichten, andernfalls sind uns diese auf erste Aufforderung zu erstatten.

(5) Liegen zwischen Vertragsabschluss und dem für die gesamte Lieferung oder Teile derselben vorgesehenen Liefertermin mehr als 4 Monate und erhöhen sich nach Vertragsabschluss die Marktpreise für die Ware um mehr als 5%, sind wir berechtigt, den Preis für die Teile der Gesamtlieferung in einem entsprechenden Ausmaß zu erhöhen, die nach Ablauf von 4 Monaten zur Auslieferung vorgesehen sind. Beläuft sich die von uns geltend gemachte Preiserhöhung auf mehr als 5% des Preises der betroffenen Teil- (oder Gesamt-) Lieferung, ist der Kunde berechtigt, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt unserer Mitteilung über die Preisänderung, vom Vertrag zurückzutreten; das Rücktrittsrecht beschränkt sich auf diejenigen Teile der Gesamtlieferung, für die wir den Preis erhöht haben.

(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den vereinbarten Preis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

§ 4 Zahlung

(1) Der Produktpreis kann per Vorkasse oder gegen Rechnung gezahlt werden. Wir behalten uns vor, in Einzelfällen den Auftrag nur gegen Zahlung per Vorkasse auszuführen. In diesem Fall kann der Kunde dies akzeptieren oder von seiner Bestellung zurücktreten.

(2) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung netto zur Zahlung fällig. Nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 9?Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor.

(3) Wir sind berechtigt, die uns aus der Geschäftsbeziehung gegenüber unseren Kunden zustehenden Forderungen an Dritte abzutreten, soweit die Abtretung einer Forderung gesetzlich nicht ausgeschlossen ist.

§ 5 Besonderheiten beim Kaufvertrag

(1) Lieferfrist

(a) Die voraussichtlichen Lieferfristen werden auf unserer Webseite angegeben. Sollte die Ware ausnahmsweise nicht oder nicht innerhalb der angegebenen voraussichtlichen Lieferzeit lieferbar sein, informieren wir Sie vor Annahme der Bestellung entsprechend.

(b) Die Einhaltung von vereinbarten Lieferfristen und -terminen setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.

(c) Sofern eine feste Lieferfrist ausdrücklich vereinbart wurde, verlängert sich diese aufgrund von unvorhersehbaren und außergewöhnlichen Ereignissen, die wir trotz Wahrung der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, insbesondere Streik und Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung, Energieversorgungsschwierigkeiten, ungünstige Witterungsverhältnisse usw. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Wir informieren den Kunden unverzüglich über die Verlängerung der Lieferfrist. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten; weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

(2) Lieferung/Gefahrübergang/Annahmeverzug

(a) Die Lieferung erfolgt ab Lager. Auf Verlangen und auf Kosten des Kunden, wird die Ware an ihn versendet. Wir sind berechtigt, die Art der Versendung selbst zu bestimmen.

(b) Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonstige - auch eigene - Beförderungsperson, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware („Gefahrübergang“) auf den Kunden über. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden. Holt der Kunde die Ware in unserem Lager ab, geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware auf den Kunden über.

(c) Der Kunde gerät auch in Annahmeverzug, wenn ihm die Leistung durch uns nur schriftlich angeboten wird. § 294 BGB wird daher abgedungen. Die üblichen gesetzlichen Voraussetzungen des Annahmeverzugs bleiben unberührt. Bei Annahmeverzug können wir vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

(3)  Gewährleistung

(a) Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Kunden ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(b) Gewährleistungsansprüche können nur innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang geltend gemacht werden.

(c) Wir haben die Wahl zur Nacherfüllung den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

(d) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

§ 6 Besonderheiten beim Werkvertrag

(1) Ausführungsfrist

(a) Die Ausführungsfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung und Abklärung aller technischen Fragen, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Pläne, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Erlaubnisse (sofern erforderlich) sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

(b) Durch höhere Gewalt bedingte Leistungsstörungen begründen für den Kunden keine Ansprüche (insbesondere keine Ansprüche auf Vertragsstrafe oder Schadensersatz) gegen uns. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse oder solche Ereignisse, die – selbst wenn sie vorhersehbar waren – außerhalb unseres Einflussvermögens liegen und deren Auswirkungen durch zumutbare Bemühungen von uns nicht verhindert werden können. Hierzu zählen u.a. verspätete Leistungen von Subunternehmern/Lieferanten, Krieg (erklärt oder nicht), kriegsähnlicher Zustand, Aufruhr, Revolution, Rebellion, Militär- oder Zivilputsch, Aufstand, Tumult, Ausschreitungen, Blockade, Embargo, Regierungsanordnung, Sabotage, Streiks, Bummelstreiks, Aussperrung, Epidemien, Feuer, Überschwemmungen, Sturmfluten, Taifune oder andere Unwetter, allgemeiner Werkstoffmangel, Schiffbruch, mangelnde Hafen- und Entladekapazität, transportbedingte Verzögerungen, Nichtverfügbarkeit erforderlichen Schiffsraums, sachgerechter Wechsel/Austausch von Spediteur und/oder Frachtführer und/oder Reeder und/oder sonstiger gewerblicher Transportunternehmen, Transportunfälle, Erdbeben, radioaktive Unfälle, physikalische oder künstliche Hindernisse jedweder Art auf der Baustelle/Produktionsstätte.

(c) In allen Fällen von von uns nicht zu vertretenden Behinderungen, gleich welcher Art sind wir berechtigt, vom Kunden eine angemessene Verlängerung der Ausführungsfristen und zusätzliche Vergütung zur Abgeltung zusätzlicher Leistungen und/oder Kosten zu verlangen.

(d) Kommt der der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der von uns montierten Maschine oder Anlage spätestens in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

(e) Weitergehende Rechte werden durch diese Vereinbarung nicht ausgeschlossen.

(f) Die Einhaltung der Ausführungsfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.

(2) Abnahme

(a) Wurde eine Abnahme vertraglich vereinbart oder ist eine solche vom Gesetz vorgesehen, gelten für die Abnahme die gesetzlichen Regelungen für die Abnahme bei Werkvertrag.

(3) Vergütung

(a) Wir haben Anspruch auf Abschlagszahlungen auf die Vergütung. Diese Abschlagszahlungen sind in Zeitabständen von jeweils zwei Wochen zur Zahlung fällig. Die Abrechnung der Vergütung und der Abschlagszahlungen erfolgt durch uns nach erbrachter Leistung oder bei Unterbrechung der Leistung mit der Unterbrechung.

(b) Der Kunde trägt alle Kosten für notwendige Abhilfemaßnahmen, die aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Zeichnungen oder sonstiger Unterlagen oder Anweisungen des Kunden erforderlich werden.

(c) Wenn nichts anderes vereinbart ist, wofür der Kunde beweispflichtig ist, bemisst sich die Vergütung für Leistungen entweder nach der Anzahl der jeweils erbrachten Arbeitsstunden oder bei vereinbarter Tagespauschale nach den jeweils erbrachten Arbeitstagen. Die Vergütung bei beiden Alternativen (Stundensatz oder Tagessatz) ist der Höhe nach gestaffelt nach der Qualifikation und dem Fachgebiet der eingesetzten Arbeitnehmer und der Tageszeit bzw. den Wochentagen, an denen die Leistung erbracht wird. Darüber hinaus haben wir Anspruch auf „Auslösesätze“ (Pauschalbeträge für Verpflegung, Übernachtung, Reise, Visa/Arbeitsgenehmigung) und auf Erstattung der Reisekosten.

(d) Gesondert vom Kunden zu vergüten sind die erforderliche Zeit für Vorbereitung und Formalitäten bezüglich Hin- und Rückreisen sowie andere Reisen; die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen der Unterkunft und dem Leistungsort, wenn dieser eine halbe Stunde pro einfache Strecke übersteigt und eine näher zum Leistungsort gelegene, angemessene Unterkunft nicht vorhanden ist; Überbrückung von Zeiten, in denen ein Arbeiten aufgrund von Umständen verhindert wird, die wir nicht zu vertreten haben; wobei alle diese Posten den Stunden-/Tagessätzen und Auslösesätzen in der jeweils gültigen Fassung unterliegen. Hin- und Rückreisen im oben genannten Sinne sind Reisen von Neutraubling zum Leistungsort und zurück.

(e) Verzögert sich die Leistung wegen Verletzung der Mitwirkungs- und anderer Pflichten des Kunden oder aus anderen Gründen, die der Kunde oder ein vom Kunden beauftragtes drittes Unternehmen zu vertreten hat, entschädigt der Kunde uns für die entstehenden zusätzlichen Kosten.

(f) Die nachfolgend aufgeführten reisebedingten Kosten trägt der Kunde:

  • Bei Abrechnung nach Stundensatz gilt: Die Anreise im Inland erfolgt mit firmeneigenem Fahrzeug gegen Berechnung der jeweils gültigen Kilometerpauschale. Bei Anreise mit der Bundesbahn wird die Fahrkarte 2. Klasse abgerechnet. Sonstige Kosten, wie z.B. Schlafwagen-, Fähr-, Maut- und Telefongebühren werden in der tatsächlich angefallenen Höhe berechnet. Erfolgt die Anreise per Flugzeug, werden die anfallenden Flugkosten sowie ggf. Übergepäck, Parkgebühren, Taxi-, Mietwagen-, Bahn-, Bus- und Telefonkosten berechnet. Erhöhte Aufwendungen für Gepäck-, Teile- und Werkzeugbeförderung werden gesondert berechnet.
  • Bei Abrechnung nach Tagessatz gilt: Reisebedingte Kosten werden nach der Reisepauschale aus der Preisliste „Auslösesätze pro Land“ abgerechnet. Gesondert berechnet werden nur die erhöhten Aufwendungen für Teile- und Werkzeugbeförderung.

(g) Werkzeuge, Überschussmaterial, Schweißgasflaschen und sonstige Hilfsmittel sind nicht Vertragsgegenstand. Sie verbleiben in unserem Eigentum. Sie sind vom Kunden auf dessen Kosten (Transportkosten, Zölle, Verzollungskosten, Steuern und Abgaben) und Risiko einzuführen, wieder auszuführen und an uns zurückzusenden.

(h) Wir sind berechtigt, die vereinbarte Vergütung angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages der Kunde Änderungen am Vertragsgegenstand wünscht und diese einen zusätzlichen Aufwand bewirken. Wir werden den zusätzlichen Aufwand auf Verlangen nachweisen.

(4) Mitwirkungs- und andere Pflichten des Kunden

(a) Die Inbetriebnahme von Maschinen, namentlich die Einstellung und Feinjustierung von Aggregaten sowie die Einweisung von Bedienungspersonal, erfolgt grundsätzlich durch unsere Experten.

(b) Bei Anschluss von Transportbändern durch den Kunden hat dieser die sachgemäße und fehlerfreie Zu- und Abführung von Flaschen (ggf. von anderen Behältern) vorzunehmen.

(c) Zur Sicherstellung einer reibungslosen Vertragsdurchführung hat der Kunde nachstehende Bedingungen rechtzeitig und auf seine Kosten und Gefahr zu schaffen.

  • Der Kunde hat uns die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Zeichnungen und sonstigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
  • Unsere Arbeitnehmer erhalten die Möglichkeit, ihre Tätigkeit zum vereinbarten Zeitpunkt zu beginnen und während der als normale tägliche Arbeitszeit geltenden Zeit zu erbringen.
  • Unseren Arbeitnehmern ist es gestattet, ihre Tätigkeit auch außerhalb der als normale tägliche Arbeitszeit geltenden Zeit zu erbringen, soweit uns dies erforderlich scheint und sofern der Kunde es nicht unverzüglich untersagt.
  • Der Kunde hat die Vorarbeiten rechtzeitig fertig zu stellen.
  • Unsere Arbeitnehmer werden vom Kunden in der Nähe zum Leistungsort angemessen und sicher untergebracht und gesund verpflegt. Sie erhalten Zugang zu sanitären Anlagen und eine medizinische Versorgung, die internationalem Standard entspricht.
  • Die Zugangswege zum Leistungsort müssen für den erforderlichen Transport der zur Leistung gehörenden Sachen, der Ausrüstung, des Werkzeugs, der Kräne und sonstiger Hebeeinrichtungen geeignet sein. Sie müssen ferner sicher sein.
  • Vom Kunden bereitzustellende Sachen müssen bei Beginn der Arbeiten am Einsatzort stehen.
  • Unseren Arbeitnehmern ist für den Aufenthalt in Pausen ein klimatisierter beleuchteter Raum mit Waschgelegenheit und verschließbaren Spinden zur Verfügung zu stellen.
  • Elektroanschlüsse sind stets von einem autorisierten und vom Kunden zu vergütenden Elektriker vorzunehmen.
  • Bei Beendigung der Leistung hat das Bedienungspersonal rechtzeitig zur Einweisung bereitzustehen. Das für spätere Überwachung, Bedienung und Wartung der Anlage zuständige Personal hat – soweit möglich – während der Leistung anwesend zu sein.
  • Säuberungsarbeiten führt der Kunde aus.

(d) Arbeitszeiten sowie Durchführung und Beendigung der Arbeiten hat der Kunde unseren eingesetzten Arbeitnehmern stets auf den vorzulegenden Reiseberichten zu bestätigen.

(e) Bedarf die Vertragsdurchführung öffentlich-rechtlicher Erlaubnisse/Genehmigungen/Bescheide etc., so hat diese der Kunde auf seine Kosten und sein Risiko rechtzeitig einzuholen. Der Kunde verpflichtet sich, auf seine Kosten und sein Risiko rechtzeitig alle erforderlichen Erlaubnisse/Genehmigungen/Bescheide/Visa etc. einzuholen, die (a) zur Einreise, dem Aufenthalt, der Tätigkeit und zur Ausreise unserer Arbeitnehmer sowie (b) zur (vorübergehenden) Einfuhr und zur Ausfuhr der Ausrüstung und des Werkzeugs und (c) für die Einfuhr der zur Leistung gehörenden Sachen benötigt werden. Hierbei anfallende Zölle, Steuern und andere Abgaben sowie Gebühren, Sicherheitsleistungen, Kautionen, zu hinterlegende Beträge etc., trägt der Kunde durch direkte Bezahlung oder durch Erstattung an uns auf erste Anforderung.

(f) Der Kunde verpflichtet sich auf seine Kosten und sein Risiko zur laufenden Kontrolle aller gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte und zur Einhaltung der Prüfkontrollen. Art und Umfang sämtlicher Prüfmaßnahmen sind vom Kunden zu dokumentieren.

(5) Rechte des Kunden bei Mängeln

(a) Die Leistung ist zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Kunden übergeht, frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit stellen keinen Mangel dar.

(b) Wir haften nicht für Mängel oder Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

  • Mängel, die auf vom Kunden vorgegebene oder bestimmte Konstruktionen oder auf vom Kunden vorgegebene, bestimmte oder beigestellte Materialien, einschließlich Probematerialien, oder auf sonstigen Beistellungen des Kunden beruhen.
  • Mängel oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Bedienung durch ungeschultes Personal, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.
  • Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, welche durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte vorgenommen werden
  • Mängel aufgrund von Verschleiß. Verschleiß ist der fortschreitende Materialverlust aus der Oberfläche eines festen Körpers, hervorgerufen durch mechanische Ursachen, d.h. Kontakt und Relativbewegung eines festen, flüssigen oder gasförmigen Gegenkörpers. Verschleißteil ist ein Teil, das an Stellen, an denen betriebsbedingt unvermeidbar Verschleiß auftritt, eingesetzt wird, um dadurch andere Betrachtungseinheiten vor Verschleiß zu schützen, und das vom Konzept her für den Austausch vorgesehen ist.

(c) Wegen eines Leistungsmangels, der entsprechende Mängelansprüche des Kunden begründet, hat der Kunde zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden von uns getragen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

(d) Sofern der Mangel Reparatur am Leistungsort nicht erfordert, hat der Kunde uns die mangelhaften Teile zur Reparatur oder zum Austausch durch ein Ersatzteil auf entsprechende Aufforderung und auf unsere Kosten zu übersenden. In einem solchen Falle gilt die Nacherfüllungspflicht als vollständig erfüllt, wenn wir dem Kunden das ordnungsgemäß reparierte Teil zurücksenden oder ein entsprechendes Ersatzteil zusenden.

(e) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Leistung nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Leistungsort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(f) Handelt es sich bei dem mangelhaften Teil der Leistung um ein von einem Dritten geliefertes Erzeugnis oder um eine von einem Dritten erbrachte sonstige Leistung, so beschränkt sich unsere Haftung zunächst auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Dritten zustehen. Erst nach vorheriger gerichtlicher Inanspruchnahme des Dritten durch den Kunden lebt unsere Eigenhaftung wieder auf.

(g) Der Kunde ist verpflichtet, die von uns erbrachte Werkleistung unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und uns erkennbare Mängel unverzüglich mitzuteilen. Diese unverzügliche Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn sich später ein Mangel zeigt. Unterlässt der Kunde diese Mitteilung, so gilt die Werkleistung auch in Ansehung des Mangels als genehmigt und abgenommen.

(h) Nimmt der Kunde die von uns vertragsgemäß angebotene Nacherfüllung nicht an, so werden wir nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von der Haftung bzgl. des beanstandeten Mangels frei.

(i) Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde unter Beachtung der vertraglich vereinbarten Bedingungen zur Geltendmachung seiner sonstigen Mängelansprüche berechtigt.

(j) Wir können die Beseitigung des Mangels verweigern, wenn der Kunde den vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Der Kunde kann Zahlungen dem Grunde nach nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Der Höhe nach ist dieses Zurückbehaltungsrecht beschränkt auf das Vierfache der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten. Macht der Kunde einen Mängelanspruch geltend und stellt sich in der Folge, insbesondere nach einer entsprechenden Untersuchung durch uns, heraus, dass der geltend gemachte Mängelanspruch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht besteht, so haben wir für unsere, insbesondere im Zusammenhang mit der Untersuchung, erbrachten Leistungen Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf Erstattung aller Auslagen.

(k) Für Schadensersatzansprüche gelten die Beschränkungen, Modifizierungen und Ausschlüsse gemäß § 8.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen einschließlich etwaiger Nebenforderungen sowie aller anderen gegen den Kunden zustehenden Forderungen bleiben die gelieferte Ware bzw. Sachen, die Teil einer von uns geschuldeten Werkleistung sind, unser Eigentum. Bei Vertragsverletzungen des Kunden, einschließlich Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzunehmen. Sofern wir die Ware zurücknehmen, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar.

(2) Der Kunde hat die Ware pfleglich zu behandeln, angemessen zu versichern und, soweit erforderlich, zu warten.

(3) Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.

(4) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn wir mit dem Kunden ein Kontokorrentverhältnis führen. Bei laufender Rechnung gelten die Vorbehaltsware sowie die daraus entstehenden Forderungen als Sicherung für die Saldoforderung.

(5) Wird unsere Vorbehaltsware mit eigener Ware des Kunden oder mit fremder Vorbehaltsware verbunden oder vermischt, so geschieht dies stets in unserem Auftrag und für uns. Wir erwerben in diesem Fall das Miteigentum an dem verbundenen oder vermischten Bestand im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Verbindung oder Vermischung. Ist die mit unserer Vorbehaltsware verbundene oder vermischte Ware als Hauptsache anzusehen oder wird unsere Vorbehaltsware mit eigener Ware des Kunden oder fremder Vorbehaltsware zu einer neuen Sache verarbeitet, geschieht dies ebenfalls stets in unserem Auftrag und wir erwerben auch insoweit entsprechend dem Wert des Anteils unserer Vorbehaltsware zu den übrigen Waren das Miteigentum an dieser Sache. Der Kunde verwahrt den Bestand der verbundenen oder vermischten Waren, die Hauptsache oder die neue Sache unentgeltlich für uns. Auf die durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung herbeigeführte Wertsteigerung erheben wir keinen Anspruch.

(6) Die in unserem Eigentum bzw. in unserem Miteigentum stehende neue Ware sichert unsere Forderung in gleicher Weise wie die von uns ursprünglich gelieferte Vorbehaltsware.

(7) Der Kunde ist widerruflich zur Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware im Rahmen eines gewöhnlichen Geschäftsverkehrs berechtigt. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt. Der Kunde tritt seine Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf unserer Vorbehaltsware zur Sicherung aller uns im Zeitpunkt der Weiterveräußerung gegen den Kunden zustehenden Ansprüche bereits jetzt an uns ab. Die Abtretung nehmen wir hiermit an. Das gleiche gilt für Ansprüche, die an die Stelle der Weiterverkaufsforderung treten bzw. diese substituieren (z. B. Versicherungsleistungen etc.).

(8) Der Kunde ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für uns einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält, erlischt die Einziehungsbefugnis des Kunden und wir können die Abtretung gegenüber den Abnehmern des Kunden offen legen. Der Kunde ist insoweit verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, insbesondere eine vollständige Kundenliste zu überreichen, aus der sich seine Abnehmer mit Firma/Name, Anschrift und Forderungsbestand ergeben.

(9) Übersteigt der Wert der uns zur Sicherung abgetretenen Forderung unsere Ansprüche gegen den Kunden um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, darüber hinaus bestehende Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.

§ 8 Beschränkung bzw. Ausschluss unserer Haftung

(1) Der Kunde ist verpflichtet, sowohl unsere Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen als auch unsere Sicherheitshinweise sorgfältig zu beachten. Insbesondere hat der Kunde unseren Instruktionen zu folgen, wie die Ware risikofrei zu verwenden ist, welche Vorsorgemaßnahmen regelmäßig und im Einzelfall zu treffen sind und welcher Fehlgebrauch zu vermeiden ist. Verstößt der Kunde gegen diese Pflicht, so haften wir nicht für den daraus entstandenen Schaden.

(2) Die Beschränkung unserer Haftung bei Mangelschäden und Mangelfolgeschäden:
Wir haften nicht für Mangelschäden (einschließlich Schäden aus entgangenem Gewinn) und nicht für Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die auf grobem Verschulden (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) beruhen.

(3) Die Beschränkung unserer Haftung bei einfacher/leichter Fahrlässigkeit:
Jegliche Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, die nicht auf unserem groben Verschulden (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) beruhen, sind ausgeschlossen, sofern die Schäden nicht auf Vorliegen eines Mangels oder auf Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht (sog. „Kardinalpflichten“), beruhen.

(4) Die Beschränkung unserer Haftung bei nicht typisch voraussehbaren Schäden:
Jegliche Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, die nicht auf unserem groben Verschulden (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) beruhen, sind, sofern diese nicht bereits gemäß der Beschränkung unserer Haftung bei Mangelschäden und Mangelfolgeschäden (Absatz 2) und bei einfacher leichter Fahrlässigkeit (Absatz 3) ausgeschlossen sind, der Höhe nach beschränkt auf den Ersatz desjenigen Schadens, den wir bei Vertragsschluss unter Berücksichtigung der Umstände, die wir gekannt haben oder hätten kennen müssen, als mögliche Folge der Pflichtverletzung und/oder Vertragsverletzung hätten voraussehen müssen (typisch voraussehbarer Schaden).

(5) Die Beschränkung unserer Haftung bei einer Leistungsstörung:
Macht der Kunde gegen uns wegen einer Leistungsstörung einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung oder statt der Leistung geltend und beruht dieser nicht auf grobem Verschulden (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit), so ist dieser Schadensersatzanspruch, sofern er nicht bereits gemäß der Haftungsbeschränkungen zu unseren Gunsten bezüglich Mangelschäden und Mangelfolgeschäden (Absatz 2) und bei einfacher leichter Fahrlässigkeit (Absatz 3) ausgeschlossen ist, über die Beschränkung unserer Haftung auf den typisch voraussehbaren Schaden (Absatz 4) hinaus, der Höhe nach beschränkt auf höchstens 100 % des Preises. Eine Leistungsstörung liegt dann vor, wenn bei der Abwicklung des Vertragsverhältnisses Hindernisse auftreten, die eine ordnungsgemäße Erfüllung vertraglicher Pflichten erschweren oder ausschließen, oder wenn es zu einer Schädigung einer Vertragspartei durch die andere kommt.

(6) Die Beschränkung unserer Haftung bei einem Verzögerungsschaden:
Die oben aufgeführten Haftungsbeschränkungen zu unseren Gunsten bezüglich Mangelschäden und Mangelfolgeschäden (Absatz 2), bei einfacher leichter Fahrlässigkeit (Absatz 3), nicht typisch voraussehbarer Schäden (Absatz 4) und Leistungsstörungen (Absatz 5) gelten auch für Ansprüche des Kunden gegen uns auf Ersatz eines Verzögerungsschadens, sofern dieser nicht auf grobem Verschulden (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) beruht.

(7) Die Beschränkung unserer Haftung für unsere Erfüllungsgehilfen:
Jegliche Haftung für unsere Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB), gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, sofern nicht durch grobe Schuld (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) des Erfüllungsgehilfen Vertragspflichten verletzt wurden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht. In keinem Fall geht unsere Haftung für einen Erfüllungsgehilfen weiter als unsere Haftung für eigenes Verschulden, wie diese sich unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Haftungsbeschränkungen ergibt. Nach § 278 BGB ist ein Erfüllungsgehilfe eine natürliche oder juristische Person, deren sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient.

(8) Obige Haftungsbeschränkungen (Absatz 1 bis Absatz 7) gelten nicht für Ansprüche gemäß § 1 ff Produkthaftungsgesetz, nicht für Ansprüche aufgrund eines arglistig verschwiegenen Mangels, nicht für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit oder für Ansprüche aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden, seiner Organe und seiner Arbeitnehmer, und nicht für Ansprüche wegen eines bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses, das wir bei Vertragsschluss kannten bzw. nicht kannten, aber diese Unkenntnis zu vertreten haben. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(9) Bei Festlegung des Spediteurs durch den Kunden haften wir nicht für Kosten aus zusätzlichen Sicherheitsprüfungen oder für Zeitverzögerungen, die sich aus den Anforderungen des Luftsicherheitsgesetzes und den EU-Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EG) Nr. 185/2010, (EU) Nr. 173/2012, (EG) Nr. 272/2009 sowie allen weiteren aktuellen nationalen wie internationalen gesetzlichen Bestimmungen ergeben. Der Kunde stellt uns von allen Kosten und Schäden auf erstes Anfordern frei, die sich insoweit aus zusätzlichen Sicherheitsprüfungen und daraus folgenden Zeitverzögerungen ergeben.

§ 9 Aufrechnung/Abtretung/Zurückbehaltungsrecht

(1) Aufrechnungen sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt. Der Kunde ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung berechtigt, Forderungen gegen uns an Dritte abzutreten. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kunde nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 10 Export- und Importkontrolle sowie Embargovorschriften

(1) Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass das Produkt Export- und Importbeschränkungen unterliegen kann. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung des Produkts im Ausland Beschränkungen unterliegen. Sie verpflichten sich, die anwendbaren Rechtsvorschriften in Bezug auf Exportkontrolle und Sanktionslisten der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einzuhalten. Hierzu zählen insbesondere auch einschlägigen güter-, personen- und verwendungsbezogenen Embargoregelungen

(2) Unsere Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

(3) Der Weiterverkauf und die Weitergabe der bestellten Güter, direkt oder indirekt, nach Russland oder Belarus ist grundsätzlich verboten und bedarf unserer vorherigen Genehmigung.

(4) Ferner bestätigen Sie, dass zum jetzigen Zeitpunkt

a. keine Kenntnis über künftige Verwendungen der gelieferten Güter durch militärische Kunden oder Kunden mit militärischen Endverwendungen vorliegt;

b. keine Kenntnis über künftige Verwendungen der gelieferten Güter im Zusammenhang mit ABC-Waffen und Trägerraketen vorliegt;

c. keine Kenntnis über künftige Verwendungen der gelieferten Güter im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb zivilnuklearer Anlagen vorliegt;

d. keine Kenntnis über künftige Verwendungen der gelieferten Güter im Zusammenhang mit der Verletzung von Menschenrechten oder im Zusammenhang mit den Terrorismus unterstützenden Handlungen vorliegen.

(5) Wir behalten uns vor, im Rahmen eigener Compliance-Prüfungen Ihnen die Unterzeichnung von Endverbleibserklärungen aufzuerlegen, sofern dies aufgrund geschäftspolitischer Entscheidungen oder rechtlicher Anforderungen erforderlich ist.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Bei allen sich aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand. Für Klagen gegen uns von Kunden, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist ausschließlicher Gerichtsstand ebenfalls unser Geschäftssitz. Für unsere Klagen gegen Kunden, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtstand haben, ist zusätzlicher Gerichtsstand, neben den gesetzlichen Gerichtsständen, auch unser Geschäftssitz. Von den Parteien gegebenenfalls getroffene Schiedsabreden haben Vorrang.

(2) Bezüglich der Einbeziehung dieser AGB und für alle Rechtsbeziehungen, die sich für die Vertragsparteien und ihre Rechtsnachfolger aus dem Vertrag und aus eventuellen Nebengeschäften und/oder Folgegeschäften ergeben, gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Auch diese Rechtswahl und die vorstehende Gerichtsstandvereinbarung unterstehen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrecht (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf) wird durch die vorstehende Rechtswahl nicht ausgeschlossen.

(3) Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien bemühen sich, unwirksame Bestimmungen durch solche wirksamen Regelungen zu ersetzen, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck weitgehend erreichen.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der KRONES AG
Stand: 03.02.2023

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