Allgemeine Montagebedingungen KRONES Service Europe GmbH

I. Vertragsinhalt, Geltungsbereich, Angebot

1) Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen („Allgemeine Geschäftsbedingungen“ im Sinn von § 305 BGB), die der Auftraggeber verwendet, werden nicht Vertragsinhalt. Es gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Montagebedingungen der KRONES Service Europe GmbH.

2) Diese Montagebedingungen finden Anwendung auf alle Leistungen der KRONES Service Europe GmbH, betreffend und im Zusammenhang mit der Aufstellung, Inbetriebnahme, Abnahme (wenn nach Gesetz oder Vertrag geschuldet), Wartung, Instandhaltung, Reparatur und Demontage von Maschinen und Anlagen. Diese Leistungen werden in diesen Montagebedingungen ohne Unterscheidung als Montage bzw. Montageleistung(en) bezeichnet.

3) Individualvereinbarungen über die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gehen diesen Bedingungen vor.

4) Alle Vereinbarungen, die zwischen der KRONES Service Europe GmbH und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

5) Diese Montagebedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (jeweils im Sinn von § 310 BGB).

6) Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen der KRONES Service Europe GmbH und dem Auftraggeber.

7) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann die KRONES Service Europe GmbH dieses innerhalb von 4 Wochen ab Zugang annehmen.

II. Unterlagen, Geschäftsgeheimnisse, Vorarbeiten

1) An Kostenvoranschlägen, Kalkulationen, Plänen, Abbildungen, Entwurfsarbeiten, Vorarbeiten, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die KRONES Service Europe GmbH sämtliche Rechte, insbesondere das Eigentums- und Urheberrecht, vor. Sie dürfen Dritten nur mit schriftlicher Zustimmung der KRONES Service Europe GmbH zugänglich gemacht werden. Die KRONES Service Europe GmbH darf vom Auftraggeber als vertraulich bezeichnete Unterlagen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung Dritten zugänglich machen. Von der KRONES Service Europe GmbH übermittelte Unterlagen dürfen nur zur Vorbereitung des Vertragsschlusses und danach nur zur Vertragsdurchführung benutzt werden. Eine darüber hinausgehende Verwertung ist untersagt.

2) Der Auftraggeber darf Geschäftsgeheimnisse der KRONES Service Europe GmbH und der KRONES Service Europe GmbH (im Sinn von § 15 Aktiengesetz) verbundener Unternehmen, die ihm bekannt geworden sind, nicht an Dritte mitteilen. Die KRONES Service Europe GmbH darf Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers und ihm (im Sinn von § 15 Aktiengesetz) verbundener Unternehmen, die der KRONES Service Europe GmbH bekannt geworden sind, nicht an Dritte mitteilen.

3) Sowohl die KRONES Service Europe GmbH als auch der Auftraggeber sind verpflichtet, in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass auch ihre Organe und Arbeitnehmer die oben aufgeführten Verpflichtungen beachten.

III. Ausführungsfrist

1) Die Ausführungsfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung und Abklärung aller technischen Fragen, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Pläne, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Erlaubnisse sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

2) Durch höhere Gewalt bedingte Leistungsstörungen begründen für den Auftraggeber keine Ansprüche (insbesondere keine Ansprüche auf Vertragsstrafe oder Schadensersatz) gegen die KRONES Service Europe GmbH. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse oder solche Ereignisse, die – selbst wenn sie vorhersehbar waren – außerhalb des Einflussvermögens der KRONES Service Europe GmbH liegen und deren Auswirkungen durch zumutbare Bemühungen der KRONES Service Europe GmbH nicht verhindert werden können. Hierzu zählen u.a. verspätete Leistungen von Subunternehmern/Lieferanten, Krieg (erklärt oder nicht), kriegsähnlicher Zustand, Aufruhr, Revolution, Rebellion, Militär oder Zivilputsch, Aufstand, Tumult, Ausschreitungen, Blockade, Embargo, Regierungsanordnung, Sabotage, Streiks, Bummelstreiks, Aussperrung, Epidemien, Feuer, Überschwemmungen, Sturmfluten, Taifune oder andere Unwetter, allgemeiner Werkstoffmangel, Schiffbruch, mangelnde Hafen- und Entladekapazität, transportbedingte Verzögerungen, Nichtverfügbarkeit erforderlichen Schiffsraums, sachgerechter Wechsel/Austausch von Spediteur und/oder Frachtführer und/oder Reeder und/oder sonstiger gewerblicher Transportunternehmen, Transportunfälle, Erdbeben, radioaktive Unfälle, physikalische oder künstliche Hindernisse jedweder Art auf der Baustelle/Produktionsstätte.

3) In allen Fällen von von der KRONES Service Europe GmbH nicht zu vertretenden Behinderungen, gleich welcher Art, ist die KRONES Service Europe GmbH berechtigt, vom Besteller eine angemessene Verlängerung der Ausführungsfristen und zusätzliche Vergütung zur Abgeltung zusätzlicher Leistungen und/oder Kosten zu verlangen.

4) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der von der KRONES Service Europe GmbH montierten Maschine oder Anlage spätestens in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

5) Weitergehende Rechte der KRONES Service Europe GmbH werden durch diese Vereinbarung nicht ausgeschlossen.

6) Die Einhaltung der Ausführungsfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers voraus.

7) Teilleistungen der KRONES Service Europe GmbH können nur dann zurückgewiesen werden, wenn sie dem Auftraggeber nicht zuzumuten sind.

IV. Abnahme, Vergütung und Zahlung

1) Wurde eine Abnahme vertraglich vereinbart oder ist eine solche vom Gesetz vorgesehen, gelten für die Abnahme die gesetzlichen Regelungen für die Abnahme bei Werkvertrag.

2) Die KRONES Service Europe GmbH hat Anspruch auf Abschlagszahlungen auf die Vergütung. Diese Abschlagszahlungen sind in Zeitabständen von jeweils zwei Wochen zur Zahlung fällig. Der KRONES Service Europe GmbH steht es frei längere Zeitabstände zu wählen. Die Abrechnung der Vergütung und der Abschlagszahlungen erfolgt durch die KRONES Service Europe GmbH nach erbrachter Montageleistung oder bei Unterbrechung der Montageleistung mit der Unterbrechung. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu leisten. Vorschusszahlungen des Auftraggebers an Monteure sind der KRONES Service Europe GmbH unverzüglich mitzuteilen.

3) Der Auftraggeber trägt alle Kosten für notwendige Abhilfemaßnahmen, die aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Zeichnungen oder sonstiger Unterlagen oder Anweisungen des Auftraggebers erforderlich werden.

4) Wenn nichts anderes vereinbart ist, wofür der Auftraggeber beweispflichtig ist, bemisst sich die Vergütung für Montageleistungen der KRONES Service Europe GmbH nach den jeweils gültigen Montagesätzen der KRONES Service Europe GmbH. Dabei erfolgt die Abrechnung entweder nach der Anzahl der von den Monteuren der KRONES Service Europe GmbH hierfür jeweils erbrachten Arbeitsstunden (Montagestundensätze) oder bei vereinbarter Tagespauschale nach den jeweils erbrachten Arbeitstagen (Montagetagessätze). Darüber hinaus hat die KRONES Service Europe GmbH Anspruch auf „Auslösesätze“ (Pauschalbeträge für Verpflegung, Unterkunft, Reise, Visa/Arbeitsgenehmigung) und auf Erstattung der Reisekosten sowie anfallender Bearbeitungsgebühren.

5) Die Montagestundensätze, die Montagetagessätze, die Auslösesätze, die Reisekosten und die Bearbeitungsgebühren sowie etwaige weitere Bedingungen betreffend Montage ergeben sich aus den Preislisten „Montage-Konditionen“ und „Auslösesätze pro Land“ in den jeweils gültigen Fassungen.

6) Bei Abrechnung nach Montagestundensatz erfolgt die Abrechnung der Auslösung zeitanteilig, sofern die Montageleistungen einschließlich Hin- und Rückreise weniger als 6 Stunden beanspruchen. Bei Überschreitung von 6 Stunden werden die Auslösesätze vollständig berechnet. Bei Abrechnung nach Montagetagessatz werden die Auslösesätze pro Tag stets vollständig abgerechnet.

7) Gesondert vom Auftraggeber zu vergüten sind die erforderliche Zeit für Vorbereitung und Formalitäten bezüglich Hin- und Rückreisen; Hin- und Rückreisen sowie andere Reisen, auf die die Monteure gemäß geltendem Recht, geltender Betriebsvereinbarungen oder kollektivrechtlicher Vereinbarungen (Tarifverträge) in der Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch haben; die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen der Unterkunft und dem Montageort, wenn dieser eine halbe Stunde pro einfache Strecke übersteigt und eine näher zum Montageort gelegene, angemessene Unterkunft nicht vorhanden ist; Überbrückung von Zeiten, in denen ein Arbeiten aufgrund von Umständen verhindert wird, die die KRONES Service Europe GmbH nicht zu vertreten hat; wobei alle diese Posten den Montagesätzen und Auslösesätzen in der jeweils gültigen Fassung unterliegen. Hin- und Rückreisen im oben genannten Sinne sind Reisen von Neutraubling zum Montageort und zurück.

8) Vom Auftraggeber zu erstatten sind die Kosten der KRONES Service Europe GmbH für die Bereitstellung von Ausrüstungsgegenständen sowie gegebenenfalls eine gesonderte Vergütung für den Einsatz schweren Werkzeuges.

9) Ausländische Steuern und Abgaben, die die KRONES Service Europe GmbH im Lande der Montage vom Rechnungsbetrag zu entrichten hat, trägt der Auftraggeber. Der Auftraggeber hat diese, soweit möglich und gesetzlich zulässig, direkt zu entrichten, andernfalls sind diese der KRONES Service Europe GmbH auf erste Aufforderung zu erstatten.

10) Verzögert sich die Montage wegen Verletzung der Mitwirkungs- und anderer Pflichten des Auftraggebers (siehe Ziffer VI) oder aus anderen Gründen, die der Auftraggeber oder ein vom Auftraggeber beauftragtes drittes Unternehmen, nicht aber die KRONES Service Europe GmbH zu vertreten hat, entschädigt der Auftraggeber die KRONES Service Europe GmbH für:

10.1.) Wartezeiten und zusätzliche Reisezeiten, die dann nach den Montagestundensätzen bzw. Montagetagessätzen und Auslösesätzen zu vergüten sind;

10.2.) Kosten und zusätzliche Arbeitszeit aufgrund der Verzögerung, inklusive Abbau, Sicherung und Aufbau der Montageausrüstung;

10.3.) Zusatzkosten, insbesondere Kosten, die der KRONES Service Europe GmbH dadurch entstehen, dass ihre Ausrüstungsgegenstände länger als vorgesehen am Montageort gebunden sind;

10.4.) zusätzliche Reisekosten der Monteure;

10.5.) zusätzliche Finanzierungs- und Versicherungskosten;

10.6.) andere belegte Kosten, die der KRONES Service Europe GmbH entstanden sind.

11.) Werden auf einer Montagereise mehrere Auftraggeber besucht, so werden die Auslösen und Fahrtkosten bei Abrechnung nach Montagestundensatz anteilig berechnet. Bei Abrechnung nach Montagetagessatz wird dem Auftraggeber pro Einsatz die Reisepauschale aus der Preisliste „Auslösesätze pro Land“ berechnet.

12.) Freiwillige Leistungen des Auftraggebers an die Monteure, die mit der KRONES Service Europe GmbH nicht vereinbart wurden, sind von der KRONES Service Europe GmbH nicht zu erstatten.

13.) Die nachfolgend aufgeführten reisebedingten Kosten trägt der Auftraggeber und werden diesem von der KRONES Service Europe GmbH wie folgt berechnet. Bei Abrechnung nach Montagestundensatz gilt: Die Anreise im Inland erfolgt mit firmeneigenem Fahrzeug gegen Berechnung der jeweils gültigen Kilometerpauschale. Dies ergibt sich aus der Preisliste „Montage-Konditionen“. Bei Anreise mit der Bundesbahn wird die Fahrkarte 2. Klasse abgerechnet. Sonstige Kosten, wie z.B. Schlafwagen-, Fähr-, Maut- und Telefongebühren werden in der tatsächlich angefallenen Höhe berechnet. Er-folgt die Anreise per Flugzeug, werden die anfallenden Flugkosten sowie ggf. Übergepäck, Parkgebühren, Taxi-, Mietwagen-, Bahn-, Bus- und Telefonkosten berechnet. Erhöhte Aufwendungen für Gepäck-, Teile- und Werkzeugbeförderung werden gesondert berechnet. Bei Abrechnung nach Montagetagessatz gilt: Reisebedingte Kosten werden nach der Reisepauschale aus der Preisliste „Auslösesätze pro Land“ abgerechnet. Gesondert berechnet werden nur die erhöhten Aufwendungen für Teile- und Werkzeugbeförderung.

14.) Die Monteure sind berechtigt, bei Montagen im In- und angrenzenden Ausland nach 2-wöchiger Montagezeit und an Ostern, Pfingsten und Weihnachten nach Hause zu reisen. Bei Montagen im übrigen europäischen Ausland gilt diese Regelung entsprechend für eine Montagezeit von 3 Wochen. Bei Montagen in anderen Erdteilen gilt diese Regelung entsprechend für eine Montagezeit von 6 Wochen. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber und werden diesem von der KRONES Service Europe GmbH in Rechnung gestellt.

15.) Soweit die KRONES Service Europe GmbH nach der Verpackungsverordnung verpflichtet ist, die zum Transport verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der Auftraggeber die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackung und die angemessenen Kosten ihrer Verwertung. Soweit die zurückgenommene Verpackung nicht wieder verwendet werden kann, trägt der Auftraggeber die bei der KRONES Service Europe GmbH anfallenden Kosten ihrer stofflichen Verwertung. Zusätzlich hat der Auftraggeber gegebenenfalls die durch die Rücknahme der Transportverpackungen anfallenden Zölle, Verzollungskosten, Steuern und Abgaben zu bezahlen.

16.) Transport-Container sind nicht Vertragsgegenstand und gelten nicht als Verpackung. Sie verbleiben im Eigentum der KRONES Service Europe GmbH. Sie sind vom Auftraggeber auf dessen Kosten (Transportkosten, Zölle, Verzollungskosten, Steuern und Abgaben) und Risiko einzuführen, wieder auszuführen und an die KRONES Service Europe GmbH zurückzusenden.

17.) Werkzeuge, Überschussmaterial, Schweißgasflaschen und sonstige Hilfsmittel sind nicht Vertragsgegenstand. Sie verbleiben im Eigentum der KRONES Service Europe GmbH. Sie sind vom Auftraggeber auf dessen Kosten (Transportkosten, Zölle, Verzollungskosten, Steuern und Abgaben) und Risiko einzuführen, wieder auszuführen und an die KRONES Service Europe GmbH zurückzusenden.

18.) Die vereinbarte Vergütung und Kostenerstattung ist bar ohne jeden Abzug zu bezahlen.

19.) Die KRONES Service Europe GmbH hat Anspruch auf Fälligkeits- und Verzugszinsen nach den gesetzlichen Regelungen. Die Möglichkeit der Geltendmachung weiterer Schäden und Rechte der KRONES Service Europe GmbH wird hierdurch nicht berührt.

20.) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der KRONES Service Europe GmbH anerkannt sind und ihre Geltendmachung mindestens einen Monat vorher der KRONES Service Europe GmbH angezeigt wurde.

21.) Werden der KRONES Service Europe GmbH nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers begründen, kann die KRONES Service Europe GmbH Sicherheitsleistung durch Stellung einer einfachen (nicht auf erste Anforderung zahlbaren) unwiderruflichen Bankbürgschaft oder Bankgarantie mit unbefristeter Laufzeit in Höhe des gesamten vereinbarten Preises verlangen, Rückgabe Zug um Zug gegen Zahlung der geschuldeten Vergütung.

22.) Die KRONES Service Europe GmbH ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Preissteigerungen für Rohstoffe, Hilfsstoffe, Betriebsstoffe oder sonstige Materialien, eintreten. Die KRONES Service Europe GmbH wird diese dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.

23.) Die KRONES Service Europe GmbH ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages der Auftraggeber Änderungen am Vertragsgegenstand wünscht und diese einen zusätzlichen Aufwand bewirken. Die KRONES Service Europe GmbH wird den zusätzlichen Aufwand dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.

24.) Die vereinbarte Vergütung hat der Auftraggeber auf seine Gefahr und seine Kosten auf eines der von der KRONES Service Europe GmbH angegebenen Bankkonten zur Gutschrift zu bringen.

V. Transportgefahr und Eigentumsvorbehalt

1.) Für Transportschäden und transportbedingte Sachmängel, die Teil der von der KRONES Service Europe GmbH geschuldeten Montageleistung sind, gilt Folgendes: Die KRONES Service Europe GmbH tritt ihre eventuell hieraus resultierenden Ansprüche gegen die Transportversicherung(en) und die Beförderer auf Verlangen des Auftraggebers an diesen – unter Ausschluss der Haftung für den Bestand dieser Ansprüche – ab, Zug um Zug gegen Bezahlung der gesamten Vergütung und sämtlicher geschuldeter Kosten, Auslagen und zu erstattender Beträge. Darüber hinausgehende Ansprüche gegen die KRONES Service Europe GmbH wegen eines Transportschadens oder eines transportbedingten Sachmangels sind ausgeschlossen.

2.) Transportrechtliche und seerechtliche Verjährungsfristen, Ausschlussfristen, Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen zugunsten der mit der Beförderung/Beladung/Entladung/Lagerung der von der KRONES Service Europe GmbH montierten Maschine oder Anlage betrauten (natürlichen und juristischen) Personen im Verhältnis dieser zur KRONES Service Europe GmbH, finden im Vertragsverhältnis Auftraggeber/KRONES Service Europe GmbH zugunsten der KRONES Service Europe GmbH auf entsprechende Sachverhalte gleichermaßen Anwendung.

3.) An Sachen, die Teil der von der KRONES Service Europe GmbH geschuldeten Montageleistung sind, behält sich die KRONES Service Europe GmbH das Eigentum bis zum Eingang aller vom Auftraggeber aus dem Vertrag geschuldeter Zahlungen vor. Im Übrigen gelten die Regelungen unter Ziffer VI „Eigentumsvorbehalt“ der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der KRONES Service Europe GmbH.

VI. Mitwirkungs- und andere Pflichten des Auftraggebers

1.) Die Inbetriebnahme von Maschinen, namentlich die Einstellung und Feinjustierung von Aggregaten sowie die Einweisung von Bedienungspersonal, erfolgt grundsätzlich durch Experten der KRONES Service Europe GmbH.

2.) Bei Anschluss von Transportbändern durch den Auftraggeber hat dieser die sachgemäße und fehlerfreie Zu- und Abführung von Flaschen (ggf. von anderen Behältern) vorzunehmen.

3.) Zur Sicherstellung einer reibungslosen Vertragsdurchführung hat der Auftraggeber nachstehende Bedingungen rechtzeitig und auf seine Kosten und Gefahr zu schaffen.

3.1.) Der Auftraggeber hat der KRONES Service Europe GmbH die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Zeichnungen und sonstigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

3.2.) Die Monteure der KRONES Service Europe GmbH erhalten die Möglichkeit, ihre Tätigkeit zum vereinbarten Zeitpunkt zu beginnen und während der als normale tägliche Arbeitszeit geltenden Zeit zu erbringen.

3.3.) Den Monteuren der KRONES Service Europe GmbH ist es gestattet, ihre Tätigkeit auch außerhalb der als normale tägliche Arbeitszeit geltenden Zeit zu erbringen, soweit dies der KRONES Service Europe GmbH erforderlich scheint und sofern der Auftraggeber es nicht unverzüglich untersagt.

3.4.) Der Auftraggeber hat die Vorarbeiten rechtzeitig fertig zu stellen. Insbesondere hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass die Fundamente angemessen belastbar sind.

3.5.) Die Monteure der KRONES Service Europe GmbH werden vom Auftraggeber in der Nähe zum Montageort angemessen und sicher untergebracht und gesund verpflegt. Sie erhalten Zugang zu sanitären Anlagen und eine medizinische Versorgung, die internationalem Standard entspricht.

3.6.) Die Zugangswege zum Montageort müssen für den erforderlichen Transport der zur Montageleistung gehörenden Sachen, der Montageausrüstung, des Montagewerkzeugs, der Kräne und sonstiger Hebeeinrichtungen geeignet sein. Sie müssen ferner sicher sein.

3.7.) Vom Auftraggeber bereitzustellende Sachen müssen bei Beginn der Arbeiten am Einsatzort stehen.

3.8.) Der Auftraggeber hält der KRONES Service Europe GmbH unentgeltlich und pünktlich die betriebseigenen Werkstätten und am Montageort alle benötigten Kräne bereit sowie Hebeeinrichtungen und Mittel zum Transport innerhalb des Montageortes, Zusatzgeräte, Maschinen, Materialien und Betriebsstoffe (inklusive Benzintreibstoffe, Öle, Fette und andere Materialien, Gas, Wasser, Elektrizität, Dampf, Druckluft, Heizung, Licht etc.) sowie die am Montageort vorhandenen Mess- und Prüfgeräte des Auftraggebers bereit. Die Bereitstellung ist auch außerhalb der als normale tägliche Arbeitszeit geltenden Zeit sicherzustellen.

3.9.) Den Monteuren ist für den Aufenthalt in Pausen ein klimatisierter beleuchteter Raum mit Waschgelegenheit und verschließbaren Spinden zur Verfügung zu stellen.

3.10.) Der Aufstellungsraum muss soweit hergestellt sein, dass die Montage und Inbetriebnahme ungehindert durchgeführt werden kann und die Monteure gegen ungesunde und gefährliche Arbeitsbedingungen geschützt sind.

3.11.) Elektroanschlüsse sind stets von einem autorisierten und vom Auftraggeber zu vergütenden Elektriker vorzunehmen.

3.12.) Für die Inbetriebnahme von Maschinen ist das erforderliche Erprobungsmaterial (Flaschen, ggf. andere Behälter, Etiketten, Leim usw.) durch den Auftraggeber vollständig und rechtzeitig verfügbar zu halten, so dass ein Einfahren mit Maschinen mit sämtlichen gelieferten Garnituren möglich ist.

3.13.) Bei Beendigung der Montage hat das Bedienungspersonal rechtzeitig zur Einweisung bereitzustehen. Das für spätere Überwachung, Bedienung und Wartung der Anlage zuständige Personal hat – soweit möglich – während der Montage anwesend zu sein.

3.14.) Säuberungsarbeiten führt der Auftraggeber aus.

3.15.) Um die zur Montageleistung gehörenden Sachen, die Montageausrüstung und das Montagewerkzeug sowie den persönlichen Besitz der Monteure der KRONES Service Europe GmbH gegen Diebstahl und Verschlechterung zu schützen, stellt der Auftraggeber der KRONES Service Europe GmbH am Montageort die erforderlichen Aufbewahrungsmöglichkeiten zur Verfügung.

4.) Arbeitszeiten sowie Durchführung und Beendigung der Arbeiten hat der Auftraggeber den Monteuren stets auf den vorzulegenden Reiseberichten zu bestätigen.

5.) Bedarf die Vertragsdurchführung öffentlich-rechtlicher Erlaubnisse/Genehmigungen/Bescheide etc., so hat diese der Auftraggeber auf seine Kosten und sein Risiko rechtzeitig einzuholen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, auf seine Kosten und sein Risiko rechtzeitig alle erforderlichen Erlaubnisse/Genehmigungen/Bescheide/Visa etc. einzuholen, die (a) zur Einreise, dem Aufenthalt, der Tätigkeit und zur Ausreise der Monteure sowie (b) zur (vorübergehenden) Einfuhr und zur Ausfuhr der Montageausrüstung und des Montagewerkzeugs und (c) für die Einfuhr der zur Montageleistung gehörenden Sachen benötigt werden. Hierbei anfallende Zölle, Steuern und andere Abgaben sowie Gebühren, Sicherheitsleistungen, Kautionen, zu hinterlegende Beträge etc., trägt der Auftraggeber durch direkte Bezahlung oder durch Erstattung an die KRONES Service Europe GmbH auf deren erste Anforderung.

6.) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Bedienungspersonal auf seine Kosten hinsichtlich aller Sicherheitsbestimmungen sorgfältig zu unterweisen. Vor Beginn der Montage weist der Auftraggeber die Monteure der KRONES Service Europe GmbH auf alle einschlägigen Sicherheitsbestimmungen hin, die am Montageort gelten. Die Montage wird nicht in ungesunder oder gefährlicher Umgebung ausgeführt. Alle notwendigen Sicherheits- und Schutzmaßnahmen sind vor Beginn der Montage zu treffen und während der Montage beizubehalten.

7.) Der Auftraggeber verpflichtet sich auf seine Kosten und sein Risiko zur laufenden Kontrolle aller gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte und zur Einhaltung der Prüfkontrollen. Art und Umfang sämtlicher Prüfmaßnahmen sind vom Auftraggeber zu dokumentieren.

VII. Rechte des Auftraggebers bei Mängeln

1.) Die KRONES Service Europe GmbH haftet dem Auftraggeber dafür, dass die Montageleistung zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Auftraggeber übergeht, frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit stellen keinen Mangel dar.

2.) Die KRONES Service Europe GmbH haftet aber nicht für Mängel oder Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Mängel, die auf vom Auftraggeber vorgegebene oder bestimmte Konstruktionen oder auf vom Auftraggeber vorgegebene, bestimmte oder beigestellte Materialien, einschließlich Probematerialien, oder auf sonstigen Beistellungen des Auftraggebers beruhen. Mängel oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Bedienung durch ungeschultes Personal, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so ist für diese und die daraus entstehenden Folgen jegliche Haftung der KRONES Service Europe GmbH ausgeschlossen.

3.) Die KRONES Service Europe GmbH haftet auch nicht für Verschleißteile (Definition folgt), die Teil der Montageleistung sind. Verschleiß ist der fortschreitende Materialverlust aus der Oberfläche eines festen Körpers, hervorgerufen durch mechanische Ursachen, d.h. Kontakt und Relativbewegung eines festen, flüssigen oder gasförmigen Gegenkörpers. Verschleißteil ist ein Teil, das an Stellen, an denen betriebsbedingt unvermeidbar Verschleiß auftritt, eingesetzt wird, um dadurch andere Betrachtungseinheiten vor Verschleiß zu schützen, und das vom Konzept her für den Austausch vorgesehen ist.

4.) Wegen eines Mangels der Montageleistung, der unter Berücksichtigung der Ziffern 1 bis 3 oben entsprechende Mängelansprüche des Auftraggebers begründet, hat der Auftraggeber zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden von der KRONES Service Europe GmbH getragen. Ersetzte Teile werden Eigentum der KRONES Service Europe GmbH.

5.) Sofern nicht der Mangel Reparatur am Montageort erfordert, hat der Auftraggeber der KRONES Service Europe GmbH die mangelhaften Teile zur Reparatur oder zum Austausch durch ein Ersatzteil auf entsprechende Aufforderung durch die KRONES Service Europe GmbH und auf Kosten der KRONES Service Europe GmbH zu übersenden. In einem solchen Falle gilt die Nacherfüllungspflicht der KRONES Service Europe GmbH hinsichtlich des mangelhaften Teils als vollständig erfüllt, wenn die KRONES Service Europe GmbH auf ihre Kosten dem Auftraggeber das ordnungsgemäß reparierte Teil zurücksendet oder ein entsprechendes Ersatzteil zusendet. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Montage nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Montageort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

6.) Handelt es sich bei dem mangelhaften Teil der Montageleistung um ein von einem Dritten geliefertes Erzeugnis oder um eine von einem Dritten erbrachte sonstige Leistung, so beschränkt sich die Haftung der KRONES Service Europe GmbH zunächst auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die der KRONES Service Europe GmbH gegen den Dritten zustehen. Erst nach vorheriger gerichtlicher Inanspruchnahme des Dritten durch den Auftraggeber lebt die Eigenhaftung der KRONES Service Europe GmbH wieder auf.

7.) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von der KRONES Service Europe GmbH erbrachte Montageleistung unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und erkennbare Mängel der KRONES Service Europe GmbH unverzüglich mitzuteilen. Diese unverzügliche Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn sich später ein Mangel zeigt. Die Tatsache, dass die KRONES Service Europe GmbH gemäß ISO 9001 zertifiziert ist, entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. Unterlässt der Auftraggeber diese Mitteilung, so gilt die Montage auch in Ansehung des Mangels als genehmigt.

8.) Nimmt der Auftraggeber die von der KRONES Service Europe GmbH vertragsgemäß angebotene Nacherfüllung nicht an, so wird die KRONES Service Europe GmbH nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von der Haftung bzgl. des beanstandeten Mangels frei.

9.) Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Auftraggeber unter Beachtung der vertraglich vereinbarten Bedingungen, einschließlich derer, die sich aus den vorliegenden Montagebedingungen ergeben, zur Geltendmachung seiner sonstigen Mängelansprüche berechtigt. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung liegt insbesondere dann vor, wenn die KRONES Service Europe GmbH eine von dem Auftraggeber gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstreichen lässt oder die KRONES Service Europe GmbH die Nacherfüllung ungebührlich verzögert oder verweigert oder wenn eine zumutbare Anzahl von Nacherfüllungsversuchen keinen Erfolg gebracht hat.

10.) Die KRONES Service Europe GmbH kann die Beseitigung des Mangels verweigern, wenn der Auftraggeber den vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Der Auftraggeber kann Zahlungen dem Grunde nach nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Der Höhe nach ist dieses Zurückbehaltungsrecht beschränkt auf das Vierfache der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten. Macht der Auftraggeber einen Mängelanspruch geltend und stellt sich in der Folge, insbesondere nach einer entsprechenden Untersuchung durch die KRONES Service Europe GmbH, heraus, dass der vom Auftraggeber geltend gemachte Mängelanspruch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht besteht, so hat die KRONES Service Europe GmbH für ihre, insbesondere im Zusammenhang mit der Untersuchung, erbrachten Leistungen Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf Erstattung aller Auslagen.

11.) Für Schadensersatzansprüche gelten die unten folgenden Beschränkungen, Modifizierungen und Ausschlüsse gemäß Ziffer VIII.

VIII. Beschränkung bzw. Ausschluss der Haftung der KRONES Service Europe GmbH

1.) Der Auftraggeber ist verpflichtet, sowohl die Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen als auch die Sicherheitshinweise der KRONES Service Europe GmbH sorgfältig zu beachten. Insbesondere hat der Auftraggeber den Instruktionen der KRONES Service Europe GmbH zu folgen, wie der Vertragsgegenstand risikofrei zu verwenden ist, welche Vorsorgemaßnahmen regelmäßig und im Einzelfall zu treffen sind und welcher Fehlgebrauch zu vermeiden ist. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Pflicht, so haftet die KRONES Service Europe GmbH nicht für den daraus entstandenen Schaden.

2.) Die Beschränkung der Haftung der KRONES Service Europe GmbH bei Mangelschäden und Mangelfolgeschäden: Die KRONES Service Europe GmbH haftet nicht für Mangelschäden (einschließlich Schäden aus entgangenem Gewinn) und nicht für Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von Schäden, die auf grobem Verschulden (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) beruhen.

3.) Die Beschränkung der Haftung der KRONES Service Europe GmbH bei einfacher/leichter Fahrlässigkeit: Jegliche Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, die nicht auf grobem Verschulden (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) der KRONES Service Europe GmbH beruhen, sind ausgeschlossen, sofern die Schäden nicht auf Vorliegen eines Mangels oder auf Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht (sog. „Kardinalpflichten“), beruhen.

4.) Die Beschränkung der Haftung der KRONES Service Europe GmbH bei nicht typisch voraussehbaren Schäden: Jegliche Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, die nicht auf grobem Verschulden (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) der KRONES Service Europe GmbH beruhen, sind, sofern diese nicht bereits gemäß der Beschränkung der Haftung der KRONES Service Europe GmbH bei Mangelschäden und Mangelfolgeschäden (Nummer 2) und bei einfacher leichter Fahrlässigkeit (Nummer 3) ausgeschlossen sind, der Höhe nach beschränkt auf den Ersatz desjenigen Schadens, den die KRONES Service Europe GmbH bei Vertragsschluss unter Berücksichtigung der Umstände, die die KRONES Service Europe GmbH gekannt hat oder hätte kennen müssen, als mögliche Folge der Pflichtverletzung und/oder Vertragsverletzung hätte voraussehen müssen (typisch voraussehbarer Schaden).

5.) Die Beschränkung der Haftung der KRONES Service Europe GmbH bei einer Leistungsstörung: Macht der Auftraggeber gegen die KRONES Service Europe GmbH wegen einer Leistungsstörung einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung oder statt der Leistung geltend und beruht dieser nicht auf grobem Verschulden (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit), so ist dieser Schadensersatzanspruch, sofern er nicht bereits gemäß der Haftungsbeschränkungen zugunsten der KRONES Service Europe GmbH bezüglich Mangelschäden und Mangelfolgeschäden (Nummer 2) und bei einfacher leichter Fahrlässigkeit (Nummer 3) ausgeschlossen ist, über die Haftungsbeschränkung der KRONES Service Europe GmbH auf den typisch voraussehbaren Schaden (Nummer 4) hinaus, der Höhe nach beschränkt auf höchstens 10 % des Lieferpreises. Eine Leistungsstörung liegt dann vor, wenn bei der Abwicklung des Vertragsverhältnisses Hindernisse auftreten, die eine ordnungsgemäße Erfüllung vertraglicher Pflichten erschweren oder ausschließen, oder wenn es zu einer Schädigung einer Vertragspartei durch die andere kommt.

6.) Die Beschränkung der Haftung der KRONES Service Europe GmbH bei einem Verzögerungsschaden: Die oben aufgeführten Haftungsbeschränkungen zugunsten der KRONES Service Europe GmbH bezüglich Mangelschäden und Mangelfolgeschäden (Nummer 2), bei einfacher leichter Fahrlässigkeit (Nummer 3), nicht typisch voraussehbarer Schäden (Nummer 4) und Leistungsstörungen (Nummer 5), gelten auch für Ansprüche des Auftraggebers gegen die KRONES Service Europe GmbH auf Ersatz eines Verzögerungsschadens, sofern dieser nicht auf grobem Verschulden (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) beruht. Darüber hinaus sind sowohl Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Lieferung, in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer der KRONES Service Europe GmbH etwa gesetzten Frist zur Lieferung, der Höhe nach beschränkt auf 0,5 % für jede vollendete Woche der Verzögerung, insgesamt jedoch auf höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen, der wegen der Verzögerung nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

7.) Die Beschränkung der Haftung der KRONES Service Europe GmbH für deren Erfüllungsgehilfen: Jegliche Haftung für Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) der KRONES Service Europe GmbH , gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, sofern nicht durch grobe Schuld (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) des Erfüllungsgehilfen Vertragspflichten verletzt wurden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht. In keinem Fall geht die Haftung der KRONES Service Europe GmbH für einen Erfüllungsgehilfen weiter als die Haftung der KRONES Service Europe GmbH für eigenes Verschulden, wie diese sich unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Haftungsbeschränkungen ergibt. Nach § 278 BGB ist ein Erfüllungsgehilfe eine natürliche oder juristische Person, deren sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient.

8.) Der Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung der KRONES Service Europe GmbH ist ausgeschlossen. Dies gilt dann nicht, wenn die KRONES Service Europe GmbH ihre Leistung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht vertragsgemäß erbracht hat.

9.) Obige Haftungsbeschränkungen (Ziff. VIII.1 bis VIII.8) gelten nicht für Ansprüche gemäß § 1 ff Produkthaftungsgesetz, nicht für Ansprüche aufgrund eines arglistig verschwiegenen Mangels, nicht für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit oder für Ansprüche aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers, seiner Organe und seiner Arbeitnehmer und nicht für Ansprüche wegen eines bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses, das die KRONES Service Europe GmbH bei Vertragsschluss kannte bzw. nicht kannte, aber diese Unkenntnis zu vertreten hat. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

10.) Bei Festlegung des Spediteurs durch den Auftraggeber haftet die KRONES Service Europe GmbH nicht für Kosten aus zusätzlichen Sicherheitsprüfungen oder für Zeitverzögerungen, die sich aus den Anforderungen des Luftsicherheitsgesetzes und den EU-Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EG) Nr. 185/2010, (EU) Nr. 173/2012, (EG) Nr. 272/2009 sowie allen weiteren aktuellen nationalen wie internationalen gesetzlichen Bestimmungen ergeben. Der Auftraggeber stellt die KRONES Service Europe GmbH von allen Kosten und Schäden auf erstes Anfordern frei, die sich insoweit aus zusätzlichen Sicherheitsprüfungen und daraus folgenden Zeitverzögerungen ergeben.

IX. Verjährung

1.) Sofern Mängelansprüche nach dem Gesetz einer Verjährungsfrist von 2 Jahren unterliegen (z.B. § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB), wird diese Verjährungsfrist auf 1 Jahr verkürzt. Von dieser Verkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen sind Mängelansprüche des Auftraggebers aufgrund der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

2.) Die Verjährungsfrist beginnt mit der Vollendung der Montage.

3.) Ist der Auftraggeber im Verzug der Annahme, so beginnt die Verjährungsfrist mit dem Eintritt des Annahmeverzugs.

X. Software

Soweit die KRONES Service Europe GmbH dem Auftraggeber Software überlässt, gilt Folgendes:

1.) Die KRONES Service Europe GmbH räumt dem Auftraggeber an der überlassenen Software ein einfaches Nutzungsrecht gemäß § 31 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz ein. § 31 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz lautet: „Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk neben dem Urheber oder anderen Berechtigten auf die ihm erlaubte Art zu nutzen.“ Der Auftraggeber erhält nur ein Nutzungsrecht. Die KRONES Service Europe GmbH bleibt bezüglich der Software jederzeit alleiniger Eigentümer/Inhaber aller Immaterialgüterrechte.

2.) Der Auftraggeber ist zur Nutzung der ihm überlassenen Software nur auf der von der KRONES Service Europe GmbH montierten Anlage bzw. Maschine berechtigt.

3.) Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms/Quellcodes.

4.) Der Auftraggeber ist berechtigt, die überlassene Software auf unbestimmte Zeit für die gesamte wirtschaftliche Lebensdauer der von der KRONES Service Europe GmbH montierten Anlage bzw. Maschine zu nutzen.

5.) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, sein Nutzungsrecht an Dritte zu übertragen, insbesondere ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Software und die dazugehörige Dokumentation zu vertreiben, zu vermieten, Dritten Unterlizenzen hieran einzuräumen oder diese in anderer Weise Dritten zur Verfügung zu stellen. Überträgt der Auftraggeber sein Unternehmen insgesamt auf einen Dritten, ist der Auftraggeber berechtigt, dem Dritten das eingeräumte Nutzungsrecht zu übertragen. Veräußert der Auftraggeber die Liefersache im normalen Geschäftsgang insgesamt an einen Dritten und ist dieser kein Wettbewerber der KRONES Service Europe GmbH , ist die KRONES Service Europe GmbH verpflichtet, auf entsprechende Anforderung einer Übertragung des eingeräumten Nutzungsrechts zuzustimmen, sofern die KRONES Service Europe GmbH nicht begründet darlegt, dass dadurch die Gefahr besteht, dass Wettbewerber der KRONES Service Europe GmbH Kenntnis von geheimen Wissen (Geschäftsgeheimnisse) der KRONES Service Europe GmbH erhalten.

6.) Das Nutzungsrecht des Auftraggebers ist nicht ausschließlich. Die KRONES Service Europe GmbH ist berechtigt, einer unbeschränkt beliebigen Zahl anderer Kunden Nutzungsrechte jeglicher Art bezüglich der überlassenen Software einzuräumen.

7.) Der Auftraggeber darf die überlassene Software keinem Dritten, ausgenommen seinen Mitarbeitern, auch nicht zeitweise und auch nicht unentgeltlich, zur Verfügung stellen oder zugänglich machen.

8.) Der Auftraggeber darf Kennzeichnungen, Copyright-Vermerke und Eigentumsangaben an der überlassenen Software in keiner Form verändern.

9.) Der Auftraggeber darf keine Kopie der überlassenen Software herstellen, ausgenommen die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, wenn dies für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. Die Sicherungskopie darf nicht gleichzeitig neben der Original-Software genutzt werden.

10.) Der Auftraggeber darf die zur Software gehörige Dokumentation weder ganz noch teilweise durch Fotokopieren, Mikroverfilmen, elektronische Speicherung oder ein anderes Verfahren vervielfältigen.

11.) Disassemblierung, Reverse Engineering oder Dekompilierung der Software ist untersagt und der Auftraggeber wird dies weder veranlassen noch gestatten, es sei denn, die Voraussetzungen des § 69e Urheberrechtsgesetz liegen vor.

12.) Alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte an der Software, Updates und der Dokumentation stehen der KRONES Service Europe GmbH zu. Gleiches gilt für Änderungen und Übersetzungen der Programme.

13.) Die KRONES Service Europe GmbH ist berechtigt, auf eigene Kosten notwendige Software-Änderungen aufgrund Schutzrechtsbehauptungen Dritter beim Auftraggeber durchzuführen. Der Auftraggeber kann hieraus keine Ansprüche herleiten.

XI. Datenschutz

Die KRONES Service Europe GmbH verarbeitet personenbezogene Daten im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Weitere Informationen zum Umgang mit Kundendaten bei der KRONES Service Europe GmbH sind unter www.krones.com abrufbar. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

XII. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort

1.) Bei allen sich aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber inländischer Kaufmann, eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder inländisches öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Geschäftssitz der KRONES Service Europe GmbH ausschließlicher Gerichtsstand. Für Klagen gegen die KRONES Service Europe GmbH von Auftraggebern, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist ausschließlicher Gerichtsstand ebenfalls der Geschäftssitz der KRONES Service Europe GmbH. Für Klagen der KRONES Service Europe GmbH gegen Auftraggeber, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtstand haben, ist zusätzlicher Gerichtsstand, neben den gesetzlichen Gerichtsständen, auch der Geschäftssitz der KRONES Service Europe GmbH . Von den Parteien gegebenenfalls getroffene Schiedsabreden haben Vorrang.

2.) Bezüglich der Einbeziehung dieser Montagebedingungen der KRONES Service Europe GmbH und für alle Rechtsbeziehungen, die sich für die Vertragsparteien und ihre Rechtsnachfolger aus dem Vertrag und aus eventuellen Nebengeschäften und/oder Folgegeschäften ergeben, gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Auch diese Rechtswahl und die vorstehende Gerichtsstandvereinbarung unterstehen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf) wird durch die vorstehende Rechtswahl nicht ausgeschlossen.

3.) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der KRONES Service Europe GmbH.

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Warenursprung (USP): O = Drittlandware 1 = EU-Ursprung 2 = EFTA-Ursprung

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